Inhalt

Text gilt ab: 13.04.2024
Gesamtvorschrift gilt bis: 31.12.2025

6.   Verfahren und Fristen

6.1   Bewilligungsstelle

1Die Bewilligungsstelle ist ein durch das Bayerische Staatsministerium für Wirtschaft, Landesentwicklung und Energie beliehener Projektträger. 2Dieser wird durch die jeweiligen Förderaufrufe benannt.

6.2   Antragstellung

1Die Zuwendung wird im Rahmen von Förderaufrufen gewährt; eine Antragstellung außerhalb der Förderaufrufe ist nicht möglich. 2Das Antragsverfahren ist einstufig ausgestaltet. 3Die Antragstellung erfolgt über das elektronische Formularsystem der Bewilligungsstelle. 4Gültigkeit hat das Datum der elektronischen Einreichung des Antrags. 5Für die Bewilligung eines Antrags muss eine Standortfestlegung durch den Antragsteller erfolgen. 6Für eine vollständig digitale Antragseinreichung ist ein Elster-Zertifikat nötig. 7Ohne Elster-Authentifizierung müssen digital eingereichte Anträge ausgedruckt und innerhalb von vier Wochen gem. Poststempel rechtsverbindlich unterschrieben in schriftlicher Form bei der Bewilligungsstelle eingereicht werden. 8Anträge, die unter Verwendung anderer Formulare oder Antragswege gestellt werden und/oder unvollständig sind, können nicht bearbeitet und für eine Förderung berücksichtigt werden.

6.3   Reihung der Anträge eines Förderaufrufes

1Nach Ende des Antragsfensters werden alle formal richtig und vollständig eingereichten Anträge eines Förderaufrufes gem. Art. 36a Abs. 4 AGVO nach „prognostizierter Umweltentlastung pro Ladepunkt“ absteigend gereiht und im Rahmen der verfügbaren Fördermittel bearbeitet. 2Dabei bedeutet Umweltentlastung die Menge an Treibstoff, die durch den Betrieb von E-Gütertransportfahrzeugen eingespart wird. 3Die eingesparte Treibstoffmenge während der Mindestbetriebsdauer der Ladepunkte nach Abschnitt 4.3 wird auf die Anzahl der beantragten Ladepunkte aufgeteilt, so dass eine Umweltentlastung pro Ladepunkt kalkuliert werden kann. 4Die für die Kalkulation benötigten Kennzahlen werden im Rahmen der Antragstellung abgefragt. 5Diese vom Antragsteller getätigten Angaben sind bindend.

6.4   Fördernebenbedingungen

1Die Allgemeinen Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung (ANBest-P) in der zum Zeitpunkt der Bewilligung geltenden Fassung sind Bestandteil der Förderbedingungen. 2Darüber hinaus sind folgende besondere Nebenbestimmungen zu berücksichtigen:
die bei Umsetzung des Vorhabens zu beachtenden Zuwendungsvoraussetzungen nach Abschnitt. 4,
die Zustimmung zur Zurverfügungstellung von Daten über die Auswirkungen der Förderungen an Dritte zum Zwecke der Evaluation der Maßnahmen entsprechend Abschnitt 6.6,
die Auflage zur Mitwirkung an der Erfolgskontrolle entsprechend Abschnitt 6.9.

6.5   Verwendungsnachweis und Auszahlung

1Der Nachweis der Verwendung, der auch den Antrag auf Auszahlung beinhaltet, ist frühestens nach Inbetriebnahme der geförderten Ladepunkte, spätestens jedoch sechs Monate danach digital bei der Bewilligungsstelle einzureichen. 2In begründeten Einzelfällen kann die Bewilligungsstelle auf Anfrage des Zuwendungsempfängers eine Fristverlängerung zulassen. 3Nach Vorgabe der Bewilligungsstelle sind dem Verwendungsnachweis eine Dokumentation über den Aufbau der Ladeinfrastruktur sowie wesentliche Belege und Rechnungen digital beizufügen; die Anforderung weiterer Unterlagen bleibt vorbehalten. 4Am Ladepunkt ist ein Förderhinweis anzubringen; ein entsprechender Aufkleber wird mit dem Zuwendungsbescheid verschickt. 5Für die Bewilligung, Auszahlung und Abrechnung der Zuwendung sowie für den Nachweis und die Prüfung der Verwendung und die gegebenenfalls erforderliche Aufhebung des Zuwendungsbescheids und die Rückforderung der gewährten Zuwendung gelten die Art. 48 bis 49a des Bayerischen Verwaltungsverfahrensgesetzes (BayVwVfG), die Art. 23 und 44 BayHO und die hierzu erlassenen Verwaltungsvorschriften, soweit nicht in dieser Förderrichtlinie Abweichungen von den Allgemeinen Verfahrensvorschriften zugelassen wurden. 6Die Bewilligungsstelle wird mindestens 10 Prozent der Verwendungsnachweise vertieft prüfen. 7Abweichend von den „Allgemeinen Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung“ (ANBest-P)“ erfolgt die Auszahlung in einer Rate nach Eingang und Prüfung des Verwendungsnachweises. 8Bei nicht sachgerechter Umsetzung eines Vorhabens kann die Bewilligungsstelle nach pflichtgemäßem Ermessen die auszuzahlende Fördersumme kürzen. 9Bei nicht fristgerechter Umsetzung (vgl. Nr. 4.2) kann die Bewilligungsstelle den Zuwendungsbescheid nach pflichtgemäßem Ermessen widerrufen. 10Die Europäische Kommission hat das Recht, diese Zuwendungen auf Grundlage dieser Richtlinie zu überprüfen. 11Daher müssen alle für die Förderung relevanten Unterlagen 10 Jahre lang ab der Gewährung dieser Zuwendung aufbewahrt werden (Art. 12 AGVO).

6.6   Evaluation und Datenverarbeitung

1Die im Zusammenhang mit der beantragten Zuwendung stehenden Daten werden auf Datenträgern gespeichert und im automatisierten Verfahren im zuständigen Ministerium und bei der Bewilligungsstelle gespeichert, verarbeitet und im Rahmen eines Projekt- und Programmcontrollings ausgewertet. 2Soweit andere Stellen mit der Antragsbearbeitung und Projektverwaltung beauftragt sind, werden die Daten dort gespeichert und verarbeitet sowie an das zuständige Ministerium weitergeleitet. 3Gleiches gilt für die Europäische Kommission und/oder die mit der Evaluierung des Förderprogramms beauftragten Einrichtungen. 4Eine Löschung der Daten erfolgt, sobald und soweit sie für die Zwecke, zu denen sie gespeichert wurden, nicht mehr benötigt werden. 5Das zuständige Ministerium sowie die Bewilligungsstelle sind berechtigt, im Falle der Bewilligung den Namen / die Bezeichnung der zuwendungsempfangenden Personen / Organisationen, die Projektbezeichnung, die Gesamtausgaben der Maßnahme, die bewilligte Zuwendung sowie den Standort und die technischen Angaben der Ladepunkte zu veröffentlichen bzw. über Dritte veröffentlichen zu lassen. 6Die in Anhang III der AGVO genannten Informationen werden gemäß Art. 9 Abs. 1 lit. c AGVO bei Förderungen über 100 000 Euro veröffentlicht. 7Die Bewilligungsstelle kann im Zuwendungsbescheid die Zurverfügungstellung von Daten über die Auswirkungen der Förderungen regeln, um eine Evaluation der Maßnahmen zu ermöglichen.

6.7   Subventionserhebliche Tatsachen

Die VV Nr. 3.4 zu Art. 44 BayHO (Verweis auf das Bayerische Subventionsgesetz) sind, soweit einschlägig zu beachten.

6.8   Strafrecht

1Bei der im Rahmen dieser Förderrichtlinie gewährten Zuwendung kann es sich um eine Subvention im Sinne des § 264 des Strafgesetzbuches (StGB) handeln. 2Einige der im Antragsverfahren sowie im laufenden Projekt zu machenden Angaben sind deshalb gegebenenfalls subventionserheblich im Sinne des § 264 StGB in Verbindung mit § 2 des Subventionsgesetzes (SubvG). 3In diesem Fall wird der Antragsteller vor der Bewilligung der Zuwendung über die subventionserheblichen Tatsachen in Kenntnis gesetzt und hat über die Kenntnisnahme eine zwingend erforderliche schriftliche Bestätigung abzugeben. 4Des Weiteren ist der Zuwendungsempfänger auf die Offenbarungspflicht nach § 3 SubvG hinzuweisen.

6.9   Erfolgskontrolle

1Zur Bewertung der Wirksamkeit des Förderprogramms ist eine begleitende und anschließende Erfolgskontrolle vorgesehen. 2Die Zuwendungsempfänger werden daher verpflichtet, unter Beachtung datenschutzrechtlicher Regelungen alle für die Erfolgskontrolle des Förderprogramms benötigten und vom Zuwendungsgeber benannten Daten bereitzustellen, sowie an Befragungen, Interviews und sonstigen Datenerhebungen teilzunehmen und sonstige erforderliche Auskünfte zu geben.

6.10   Geltungsdauer

1Diese Bekanntmachung tritt am 1. November 2023 in Kraft. 2Sofern nicht aufgrund einer Änderung der AGVO eine frühere Anpassung geboten ist, tritt sie mit Ablauf des 31. Dezember 2025 außer Kraft.