Inhalt

Text gilt ab: 13.04.2024
Gesamtvorschrift gilt bis: 31.12.2025

5.   Art und Umfang der Förderung

5.1   Art der Förderung

1Die Förderung erfolgt im Wege der Anteilfinanzierung als Zuschuss (vgl. Art. 5 Abs. 2 Buchst. a AGVO) im Rahmen einer Projektförderung nach Art. 36a AGVO. 2Ein Anspruch auf Förderung ist ausgeschlossen.

5.2   Zuwendungsfähige Ausgaben

1Es sind ausschließlich die Ausgaben für die Anschaffung, den Aufbau, die Installation, die Modernisierung oder die Erweiterung von Ladeinfrastruktur für E-Gütertransportfahrzeuge förderfähig. 2Soweit nachfolgend bestimmte Ausgaben als nicht zuwendungsfähig definiert werden, obwohl nach Art. 36a Abs. 3 AGVO insoweit eine Beihilfe zulässig wäre, sind für die Zwecke dieser Richtlinie ausschließlich die nachfolgenden Definitionen maßgeblich. 3Die Förderung erfolgt als Investitionszuschuss, der sich auf der Grundlage der jeweiligen zuwendungsfähigen Ausgaben für Ladepunkte und Netzanschluss berechnet. 4Zuwendungsfähige Ausgaben für Ladepunkte oder einschlägige technische Ausrüstung, sofern diese explizit zum Aufbau oder Anschluss der Ladeinfrastruktur nötig sind, sind zum Beispiel:
Ladestation und angeschlagenes Kabel
Leistungselektronik und abgesetzte Leistungs- oder Autorisierungseinheit
Kennzeichnung, Parkplatzmarkierung und Parkplatzsensoren
Anfahrschutz, Beleuchtung und Wetterschutz (im sinnvollen Verhältnis zu den Gesamtkosten, z. B. Regendach)
Tiefbau und Fundament
Installation und Inbetriebnahme
Datentechnische Anbindung (LAN, WLAN, etc.)
Lade- und Lastmanagement
5Zuwendungsfähige Ausgaben für den Netzanschluss sind zum Beispiel:
Neuer Netzanschluss oder Ertüchtigung eines bestehenden Netzanschlusses
Integration in ein bestehendes Energiemanagementsystem
Baukostenzuschuss für den Netzanschluss
Pufferspeicher, die explizit in das Lastmanagement der Ladepunkte integriert sind
6Die Ausgaben von verbundenen Unternehmen sind nur dann förderfähig, wenn diese nach wettbewerblichen Kriterien zu wirtschaftlichen Bedingungen beauftragt wurden. 7Die Umsatzsteuer ist nur zuwendungsfähig, soweit keine Berechtigung zum Vorsteuerabzug besteht. 8Die zuwendungsfähigen Ausgaben können in den jeweiligen Förderaufrufen eingeschränkt werden.

5.3   Nicht zuwendungsfähige Ausgaben

1Abweichend von Art. 36a Abs. 3 AGVO sind Ausgaben nicht förderfähig, die nicht explizit zum Aufbau oder Anschluss der Ladeinfrastruktur nötig sind. 2Insbesondere sind folgende Ausgaben nicht förderfähig:
Neubau, Umbau oder Gestaltung von Stellplätzen, Wegen, Zufahrten oder Gebäuden
Erwerb, Nutzung oder Erschließung von Grundstücken
Leasing oder Miete von Ladeinfrastruktur
Planung und Genehmigungen
Betrieb, Wartung oder sonstige laufende Kosten
Eigenleistungen, insbesondere eigene Personalkosten
Lokale (erneuerbare) Stromerzeugung
Lokale Energiemanagement-Anlagen, die nicht explizit und ausschließlich der Ladeinfrastruktur dienen (Hausenergiemanagement, Pufferspeicher für die Gebäudeversorgung etc.)

5.4   Höhe und Deckelung der Förderung

1Die Förderung für Maßnahmen nach Abschnitt 3.1 beträgt 40 Prozent der zuwendungsfähigen Ausgaben (Fördersatz), sofern in den Förderaufrufen kein abweichender Fördersatz festgeschrieben wird. 2Für KMU wird der Fördersatz um 10 Prozentpunkte erhöht. 3Die maximale Zuwendungssumme pro Ladepunkt (nach Abschnitt 3.1) richtet sich nach der maximal möglichen Ladeleistung des Ladepunktes:
Mögliche Ladeleistung kleiner 100 kW: maximal 10 000 Euro pro Ladepunkt
Mögliche Ladeleistung ab 100 kW und kleiner 500 kW: maximal 20 000 Euro pro Ladepunkt
Mögliche Ladeleistung 500 kW und höher: maximal 100 000 Euro pro Ladepunkt
4Die maximale Zuwendungssumme für den Netzanschluss pro Antrag bzw. Ladeort ist limitiert:
Bei Anschluss an das Niederspannungsnetz auf maximal 10 000 Euro
Bei Anschluss an das Niederspannungsnetz in Verbindung mit einem zusätzlichen Pufferspeicher (in der Ladesäule integriert oder extern) von mindestens 100 kWh wird die gleiche maximale Zuwendungssumme zugrunde gelegt, wie beim Anschluss an das Mittel-/Hochspannungsnetz. Der aufgebaute Pufferspeicher ist explizit in das Lade- und Lastmanagement der Ladepunkte zu integrieren.
Bei Anschluss an das Mittel-/Hochspannungsnetz auf maximal 100 000 Euro
5Sofern im Fördervorhaben ein innovatives Zusatzkriterium nach Abschnitt 5.5 umgesetzt werden soll, kann dies zusätzlich mit 10 Prozent der förderfähigen Ausgaben, maximal jedoch mit 20 000 Euro gefördert werden. 6Die gesamte Zuwendungssumme pro Antrag (bzw. Ladeort) ist auf maximal 250 000 Euro begrenzt. 7Die Zuwendungssumme ist pro Antragsteller in einem Förderaufruf auf maximal 500 000 Euro begrenzt. 8Die im Abschnitt 5.4 aufgeführten Maximalwerte und Fördersätze können in den jeweiligen Förderaufrufen niedriger festgelegt werden.

5.5   Innovatives Zusatzkriterium

1Aufgrund hoher Ladeleistungen, großer Strommengen und stark variierender Nutzungsszenarien im Bereich E-Gütertransportfahrzeuge eröffnen sich verschiedene Optimierungspotenziale, um beispielsweise über intelligente oder Prognosen gesteuerte Ladekonzepte Netzspitzen zu reduzieren, Netzüberlastungen zu vermeiden, den Einsatz regenerativer Energien zu steigern oder das Flotten-Lademanagement zu optimieren. 2Derartige Konzepte können im Rahmen eines Fördervorhabens als ein „innovatives Zusatzkriterium“ nach Abschnitt 5.4 Satz 5 zusätzlich gefördert werden, sofern ein ausreichend innovativer Ansatz vorliegt und eine Optimierung des Ladeprozesses, Steigerung der Energieeffizienz oder Vermeidung von Umweltbelastungen in Verbindung mit der Reduzierung von Kosten, verfolgt wird. 3Weitere Rahmenbedingungen können in den jeweiligen Förderaufrufen definiert werden. 4Im Rahmen der Antragstellung müssen das innovative Zusatzkriterium sowie die zu erwartenden Auswirkungen nachvollziehbar skizziert werden. 5Auf dieser Basis bewertet die Bewilligungsstelle das innovative Zusatzkriterium nach Verwaltungsermessen und kann eine zusätzliche Förderung gewähren. 6Ein Anspruch des Antragstellers hierauf ist ausgeschlossen.
7Die Umsetzung eines innovativen Zusatzkriteriums muss während der Mindestbetriebsdauer nach Abschnitt 4.3 durch eine unabhängige und thematisch geeignete Einrichtung/Organisation (z. B. Forschungseinrichtung, Ingenieurbüro, Hochschule) mindestens für ein Jahr fachlich begleitet und ausgewertet werden. 8Ein entsprechender aussagekräftiger Abschlussbericht ist in fachüblicher Form spätestens drei Monate nach Ende der fachlichen Begleitung der Bewilligungsstelle vorzulegen. 9Die Bewilligungsstelle ist zur Einholung von Zwischenergebnissen sowie zur Veröffentlichung von Projektergebnissen in statistischer bzw. anonymisierter Form berechtigt. 10Abschluss- und Zwischenberichte sind mindestens in deutscher Sprache anzufertigen.

5.6   Einnahmen

1Einnahmen, die sich aus der Nutzung der im Rahmen der vorliegenden Förderrichtlinie geförderten Ladeinfrastruktur ergeben, werden nicht zuwendungsmindernd verrechnet. 2Die Regelung aus Nr. 1.2 ANBest-P bezüglich Einnahmen findet in diesem Fall keine Anwendung.

5.7   Mehrfachförderung

1Eine Kumulierung der Förderung mit anderen öffentlichen Mitteln ist ausgeschlossen. 2Daher darf für Maßnahmen, die nach diesen Richtlinien gefördert werden, keine Förderung aus anderen öffentlichen Mitteln, insbesondere Haushaltsmitteln des Freistaats Bayern, anderer Länder, des Bundes, der EU oder Fördermitteln eines sonstigen Dritten beantragt oder in Anspruch genommen worden sein. 3Das gilt nicht für öffentliche Darlehen und Bürgschaften der Kreditanstalt für Wiederaufbau und der LfA Förderbank Bayern.