Inhalt

Text gilt ab: 13.04.2024
Gesamtvorschrift gilt bis: 31.12.2025

2.   Begriffsbestimmungen

Für diese Förderrichtlinie gelten folgende Begriffsbestimmungen:
a)
E-Gütertransportfahrzeug: Reines Batterieelektrofahrzeug, welches zur Beförderung von Gütern und Waren außerhalb des Betriebsgeländes bzw. auf öffentlichen Straßen eingesetzt wird. Ein reines Batterieelektrofahrzeug wird ausschließlich über Elektromotoren angetrieben und bezieht die Antriebsenergie ausschließlich aus einer Batterie.
b)
KMU: Die Definition für KMU (Kleine und mittelständische Unternehmen) richtet sich nach Anhang I AGVO.
c)
Ladeort: Räumlich zusammengehörendes Areal (z. B. Parkplatz, Parkhaus, Tiefgarage) mit einer oder mehreren Ladestationen und dazugehörigem Netzanschluss.
d)
Ladepunkt: Vorrichtung, an der zeitgleich nur jeweils ein E-Fahrzeug geladen werden kann.
e)
Ladestation: Lademöglichkeit für Elektrofahrzeuge, die aus einem oder mehreren Ladepunkten bestehen kann. Ein Beispiel für eine Ladestation ist eine Wallbox oder eine Ladesäule (inkl. evtl. abgesetzter Leistungs- oder Autorisierungseinheiten).
f)
Netzanschluss: Technische Verbindung mit dem Energieversorgungsnetz (Nieder-, Mittel- oder Hochspannungsnetz) zur Versorgung einer Ladeeinrichtung.
g)
Nicht öffentlich zugänglich: An den geförderten Ladepunkten dürfen gem Art. 36a Abs. 8 AGVO nur E-Gütertransportfahrzeuge des Antragstellers geladen werden.
h)
Schnell-Ladepunkt: Ladepunkt mit einer nominalen Ladeleistung von mehr als 22 Kilowatt.