Inhalt

Text gilt ab: 13.04.2024
Gesamtvorschrift gilt bis: 31.12.2025

3.   Fördergegenstand und Zuwendungsempfänger

3.1   Gegenstand der Förderung

1Förderfähig ist die Beschaffung, Errichtung oder Modernisierung von stationären, nicht öffentlich zugänglichen konduktiven DC-Schnell-Ladepunkten mit CCS-Steckern (DIN EN 62196-3 bzw. Combo für DC-Laden) oder leistungsstärkeren Steckerstandards mit EU-Norm (z. B. MCS für „Megawatt-Laden“) in Bayern, die zum Laden von E-Gütertransportfahrzeugen bestimmt sind, inklusive des dafür erforderlichen Netzanschlusses und der Montage der Ladestation. 2Einzelheiten zur Förderfähigkeit ergeben sich aus dieser Förderrichtlinie sowie den jeweils geltenden Förderaufrufen.

3.2   Antragsberechtigung

1Antragsberechtigt sind wirtschaftlich tätige Unternehmen mit Niederlassung oder Betriebsstätte im Freistaat Bayern, die im Bereich Gütertransport tätig sind. 2Unternehmen in Schwierigkeiten gemäß Art. 1 Abs. 4 Buchst. c AGVO in Verbindung mit Art. 2 Nr. 18 AGVO werden nicht gefördert. 3Dies gilt insbesondere für Antragsteller, über deren Vermögen ein Insolvenzverfahren beantragt oder eröffnet worden ist. 4Dasselbe gilt für Antragsteller, sofern der Antragsteller eine juristische Person ist, und für dessen gesetzliche Vertreter, die eine eidesstattliche Versicherung nach § 807 ZPO oder § 284 AO abgegeben haben oder zu deren Abgabe verpflichtet sind. 5Unternehmen, die einer Rückforderungsanordnung aufgrund einer früheren Kommissionsentscheidung zur Feststellung der Rechtswidrigkeit und Unvereinbarkeit einer Beihilfe mit dem Binnenmarkt nicht Folge geleistet haben, werden ebenfalls nicht gefördert, vgl. Art. 1 Abs. 4 Buchst. a AGVO.