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Text gilt ab: 13.04.2024
Gesamtvorschrift gilt bis: 31.12.2025
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7070-W

Richtlinie zum Förderprogramm „Nicht öffentlich zugängliche Ladeinfrastruktur für den E-Straßengüterverkehr in Bayern“

Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums für Wirtschaft, Landesentwicklung und Energie
vom 27. September 2023, Az. 26-3467/45/6

(BayMBl. Nr. 493)

Zitiervorschlag: Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums für Wirtschaft, Landesentwicklung und Energie über die Richtlinie zum Förderprogramm „Nicht öffentlich zugängliche Ladeinfrastruktur für den E-Straßengüterverkehr in Bayern“ vom 27. September 2023 (BayMBl. Nr. 493), die durch Bekanntmachung vom 25. März 2024 (BayMBl. Nr. 165) geändert worden ist

Präambel
1Der Freistaat Bayern fördert im Rahmen dieser Richtlinie Maßnahmen zum Aufbau einer nicht öffentlich zugänglichen Ladeinfrastruktur für Elektrofahrzeuge im Straßengüterverkehr (E-Gütertransportfahrzeug) in Bayern nach Maßgabe
dieses Programms, sowie
der allgemeinen haushaltsrechtlichen Bestimmungen, insbesondere der Art. 23 und 44 der Bayerischen Haushaltsordnung (BayHO) und der dazu erlassenen Verwaltungsvorschriften sowie der Verordnung (EU) Nr. 651/2014 der Kommission vom 17. Juni 2014 zur Feststellung der Vereinbarkeit bestimmter Gruppen von Beihilfen mit dem Binnenmarkt in Anwendung der Art. 107 und 108 AEUV (ABl. EU L 187 vom 26. Juni 2014) – Allgemeine Gruppenfreistellungsverordnung (AGVO).
2Die Förderung erfolgt ohne Rechtsanspruch im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.