Inhalt
22.
Staatsbürgschaften unter Beteiligung weiterer öffentlicher Bürgen
Wenn nicht der Freistaat Bayern mit der LfA als Bürgschaftsmandatar, sondern ein anderer öffentlicher Bürge oder Bürgschaftsmandatar federführend zuständig ist, kann das Bürgschaftsverfahren von dieser Richtlinie abweichen.