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BürggWR
Text gilt ab: 15.03.2024
Gesamtvorschrift gilt bis: 14.03.2031
Fassung: 17.06.2024
20.
Bürgschaftsentgelt und Antragsentgelt

20.1

Die LfA erhebt das dem Freistaat Bayern zustehende Bürgschaftsentgelt (Avalprovision), welches jährlich mindestens nullkommafünf Prozent des Bürgschaftsbetrags zuzüglich etwa anfallender Umsatzsteuer beträgt.

20.2

1Für die Bearbeitung des Antrags auf Übernahme einer Staatsbürgschaft ist ein einmaliges Antragsentgelt in Höhe von nullkommafünf Prozent des Bürgschaftsbetrages zu erheben. 2Das Antragsentgelt beträgt mindestens 250 Euro und höchstens 50 000 Euro. 3Die Verpflichtung zur Zahlung des Antragsentgelts entsteht mit der Antragsstellung.

20.3

1Bei wesentlichen Änderungen einer bereits übernommenen Staatsbürgschaft bleibt die Erhebung eines Bearbeitungsentgelts vorbehalten. 2Das Bearbeitungsentgelt beträgt nullkommazweifünf Prozent des Bürgschaftsbetrags, höchstens jedoch 25 000 Euro.