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BürggWR
Text gilt ab: 15.03.2024
Gesamtvorschrift gilt bis: 14.03.2031
Fassung: 17.06.2024
15.
Entscheidung über Bürgschaftsanträge
1Das Staatsministerium der Finanzen und für Heimat entscheidet über Anträge auf Übernahme von Staatsbürgschaften. 2Staatsbürgschaften von mehr als 250 000 Euro einschließlich bereits übernommener Staatsbürgschaften bedürfen der vorherigen Zustimmung des Interministeriellen Bürgschaftsausschusses. 3Staatsbürgschaften von mehr als fünf Mio. Euro im Einzelfall bedürfen der Zustimmung der Staatsregierung.