Inhalt
13.1
1Der Antrag auf Übernahme einer Staatsbürgschaft ist vom Kreditnehmer beim Kreditgeber zu stellen, der den Antrag mit Unterlagen und seine Bereitschaftserklärung zur Gewährung des Kredits an die LfA weiterleitet. 2Die Bereitschaftserklärung des Kreditgebers muss eine Beurteilung des Falls, eine Stellungnahme zur Höhe der Eigenhaftung des Kreditgebers und genaue Angaben über die einzelnen Kreditbedingungen enthalten.
13.2
1Bestimmte im Antrag näher präzisierte Angaben sowie ergänzende Unterlagen sind subventionserheblich im Sinne des § 264 des Strafgesetzbuchs in Verbindung mit § 2 des Subventionsgesetzes (SubvG) und Art. 1 des Bayerischen Strafrechtsausführungsgesetzes. 2Subventionserhebliche Tatsachen sind auch solche, die durch Scheingeschäfte oder Scheinhandlungen verdeckt werden, sowie Rechtsgeschäfte oder Handlungen unter Missbrauch von Gestaltungsmöglichkeiten im Zusammenhang mit einer beantragten Zuwendung (vgl. § 4 SubvG).