Inhalt

BürggWR
Text gilt ab: 15.03.2024
Gesamtvorschrift gilt bis: 14.03.2031
Fassung: 17.06.2024
14.
Bearbeitung von Bürgschaftsanträgen
1Die LfA bearbeitet und prüft die Bürgschaftsanträge. 2Sie holt vom fachlich zuständigen Staatsministerium eine Äußerung darüber ein, ob die Übernahme der Staatsbürgschaft für den Kredit von volkswirtschaftlichem, sozialpolitischem, agrarpolitischem oder kulturpolitischem Interesse ist. 3Die fachliche Äußerung kann sich auch auf betriebswirtschaftliche und bankfachliche Fragen erstrecken.