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66-F Richtlinie für die Übernahme von Staatsbürgschaften im Bereich der gewerblichen Wirtschaft (Bürgschaftsrichtlinie gewerbliche Wirtschaft – BürggWR) Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums der Finanzen und für Heimat vom 17. Juni 2024, Az. 44-L 6801-1/9 (BayMBl. Nr. 299 )
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Teil 1: Allgemeine Bestimmungen
1. Anwendungsbereich
2. Rechtsgrundlagen
3. Allgemeine Voraussetzungen für die Übernahme von Staatsbürgschaften
4. Verwendungszweck
5. Kreditgeber
6. Kreditnehmer
7. Absicherung des Kredits
8. Ausgestaltung von Staatsbürgschaften
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Teil 2: Beihilferechtliche Voraussetzungen für die Vergabe von Staatsbürgschaften
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Teil 3: Verfahren, Bürgschaftsentgelt, Ausfallerstattung bei Staatsbürgschaften
[Schlussformel]
Inhalt
BürggWR
Text gilt ab: 15.03.2024
Gesamtvorschrift gilt bis: 14.03.2031
Fassung: 17.06.2024
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Teil 1: Allgemeine Bestimmungen
1. Anwendungsbereich
2. Rechtsgrundlagen
3. Allgemeine Voraussetzungen für die Übernahme von Staatsbürgschaften
4. Verwendungszweck
5. Kreditgeber
6. Kreditnehmer
7. Absicherung des Kredits
8. Ausgestaltung von Staatsbürgschaften