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66-F Richtlinie für die Übernahme von Staatsbürgschaften im Bereich der gewerblichen Wirtschaft (Bürgschaftsrichtlinie gewerbliche Wirtschaft – BürggWR) Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums der Finanzen und für Heimat vom 17. Juni 2024, Az. 44-L 6801-1/9 (BayMBl. Nr. 299 )
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Teil 1: Allgemeine Bestimmungen
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Teil 2: Beihilferechtliche Voraussetzungen für die Vergabe von Staatsbürgschaften
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Teil 3: Verfahren, Bürgschaftsentgelt, Ausfallerstattung bei Staatsbürgschaften
13. Antragsstellung
14. Bearbeitung von Bürgschaftsanträgen
15. Entscheidung über Bürgschaftsanträge
16. Abschluss des Bürgschaftsvertrags
17. Mitteilung zur statistischen Erfassung
18. Überwachung von Staatsbürgschaften
19. Änderung des Bürgschaftsvertrags
20. Bürgschaftsentgelt und Antragsentgelt
21. Erstattung von Ausfällen
22. Staatsbürgschaften unter Beteiligung weiterer öffentlicher Bürgen
23. Inkrafttreten, Außerkrafttreten
[Schlussformel]
Inhalt
BürggWR
Text gilt ab: 15.03.2024
Gesamtvorschrift gilt bis: 14.03.2031
Fassung: 17.06.2024
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21.
Erstattung von Ausfällen
Will der Kreditgeber den Freistaat Bayern als Bürgen wegen eines entstandenen Ausfalls in Anspruch nehmen, so meldet er seinen Ausfall getrennt nach Hauptsache, Zinsen und Kosten bei der LfA an.