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BürggWR
Text gilt ab: 15.03.2024
Gesamtvorschrift gilt bis: 14.03.2031
Fassung: 17.06.2024
19.
Änderung des Bürgschaftsvertrags
1Anträge auf Abänderung des Bürgschaftsvertrags oder Anträge auf Zustimmung des Freistaates Bayern als Bürgen, die auf Grund vertraglicher oder gesetzlicher Bestimmungen notwendig sind, sind vom Kreditgeber bei der LfA einzureichen. 2Sie legt die Anträge dem Staatsministerium der Finanzen und für Heimat vor. 3Dieses kann die LfA in noch zu bestimmendem Umfang zur Entscheidung ermächtigen.