Inhalt

BFDuR
Text gilt ab: 27.12.2021
Fassung: 24.08.2020
4.
Entscheidung über eine Stabilisierungsmaßnahme

4.1 Entscheidungsorgan

Das Staatsministerium für Wirtschaft, Landesentwicklung und Energie entscheidet nach Art. 6 Abs. 1 BayFoG im Einvernehmen mit dem Staatsministerium der Finanzen und für Heimat über die Gewährung oder Ablehnung einer Stabilisierungsmaßnahme.

4.2 Parlamentarische Kontrollkommission

4.2.1

1Die parlamentarische Kontrollkommission BayernFonds (Kontrollkommission) wird nach Art. 12 Abs. 5 Satz 3 BayFoG regelmäßig über alle den Fonds betreffende Fragen, sowohl zur Kreditaufnahme für den Fonds als auch zu Stabilisierungsmaßnahmen, von den nach dem BayFoG jeweils zuständigen Staatsministerien unterrichtet. 2Sie kann nach Art. 12 Abs. 5 Satz 4 BayFoG ihre Zustimmung für besonders bedeutende Einzelfallentscheidungen zu Stabilisierungsmaßnahmen sowie zur Nutzung der Kreditermächtigung des Fonds nach von ihr festzulegenden Kriterien erforderlich machen.

4.2.2

Ist für besonders bedeutende Einzelfallentscheidungen zu Stabilisierungsmaßnahmen eine Zustimmung der Kontrollkommission erforderlich, legt das Staatsministerium für Wirtschaft, Landesentwicklung und Energie die im Einvernehmen mit dem Staatsministerium der Finanzen und für Heimat nach Nr. 4.1 getroffene Entscheidung der Kontrollkommission zur Zustimmung vor.