Inhalt
4.
Entscheidung über eine Stabilisierungsmaßnahme
4.1
Entscheidungsorgan
Das Staatsministerium für Wirtschaft, Landesentwicklung und Energie entscheidet im Einvernehmen mit dem Staatsministerium der Finanzen und für Heimat über die Gewährung oder Ablehnung einer Stabilisierungsmaßnahme (Art. 6 Abs. 1 BayFoG) oder einer Nachstabilisierungsmaßnahme (Art. 12a Abs. 2 Satz 3 BayFoG).
4.2
Parlamentarische Kontrollkommission
4.2.1
1Die parlamentarische Kontrollkommission BayernFonds (Kontrollkommission) wird nach Art. 12a Abs. 3 in Verbindung mit Art. 12 Abs. 5 Satz 3 BayFoG regelmäßig über alle den Fonds betreffende Fragen, sowohl zur Kreditaufnahme für den Fonds als auch zu Stabilisierungsmaßnahmen, von den nach dem BayernFonds- und Finanzagentur-Gesetz jeweils zuständigen Staatsministerien unterrichtet. 2Sie kann nach Art. 12 Abs. 5 Satz 4 BayFoG ihre Zustimmung für besonders bedeutende Einzelfallentscheidungen zu Stabilisierungsmaßnahmen sowie zur Nutzung der Kreditermächtigung des Fonds nach von ihr festzulegenden Kriterien erforderlich machen.
4.2.2
Ist für besonders bedeutende Einzelfallentscheidungen zu Stabilisierungsmaßnahmen eine Zustimmung der Kontrollkommission erforderlich, legt das Staatsministerium für Wirtschaft, Landesentwicklung und Energie die im Einvernehmen mit dem Staatsministerium der Finanzen und für Heimat nach Nr. 4.1 getroffene Entscheidung der Kontrollkommission zur Zustimmung vor.