Inhalt

BFDuR
Text gilt ab: 27.12.2021
Fassung: 24.08.2020
2.
Anträge auf eine Stabilisierungsmaßnahme

2.1 Antragsberechtigung

2.1.1

1Antragsberechtigt sind Unternehmen der Realwirtschaft in Bayern. 2Unternehmen der Realwirtschaft in Bayern sind Wirtschaftsunternehmen mit Sitz in Bayern oder wesentlichem Tätigkeitsschwerpunkt in Bayern, die die Kriterien des Art. 2 Abs. 2 des BayernFonds- und Finanzagentur-Gesetzes (BayFoG) erfüllen. 3Ein Unternehmen hat einen wesentlichen Tätigkeitsschwerpunkt in Bayern, wenn mindestens 40 % seiner Beschäftigten oder mindestens 50 Beschäftige dem Freistaat Bayern zuzuordnen sind.

2.1.2

1Die Ermittlung der Anzahl der Beschäftigten erfolgt anhand von Vollzeitäquivalenten. 2Dabei gelten folgende Umrechnungsfaktoren:
a)
Mitarbeiter auf 450 Euro-Basis = 0,3;
b)
Mitarbeiter bis 20 Stunden Wochenarbeitszeit = 0,5;
c)
Mitarbeiter bis 30 Stunden Wochenarbeitszeit = 0,75;
d)
Mitarbeiter über 30 Stunden Wochenarbeitszeit und Auszubildende = 1.

2.1.3

1Ein Unternehmen der Realwirtschaft nach Nr. 2.1.1 erfüllt die Kriterien des Art. 2 Abs. 2 Nr. 2 Buchst. b BayFoG, wenn es seit dem 1. Januar 2017 mindestens eine Kapitalerhöhung durchgeführt hat, an der sich private Kapitalgeber beteiligt haben (abgeschlossene Finanzierungsrunde), die den Wert des Unternehmens mindestens mit 5 Millionen Euro einschließlich des durch die Kapitalerhöhung eingeworbenen Kapitals bewertet haben. 2Art. 2 Abs. 2 Nr. 2 Buchst. b BayFoG begründet für Start-up-Unternehmen eine Antragsberechtigung. 3Start-up-Unternehmen sind in der Regel Unternehmen, die sich durch innovative, häufig technologiegetriebene Geschäftsideen mit hohem Wachstumspotenzial auszeichnen und noch nicht länger als sieben Jahre bestehen.

2.2 Antragstellung

2.2.1

1Anträge auf Stabilisierungsmaßnahmen aus dem Fonds sind schriftlich bei dem Staatsministerium für Wirtschaft, Landesentwicklung und Energie einzureichen (Art. 6 Abs. 4 Satz 2 BayFoG). 2Der Antragsteller ist für die Richtigkeit und Vollständigkeit der Antragsunterlagen verantwortlich. 3Der Antragsteller trägt für die Benennung und Mitwirkung Dritter Sorge, soweit dies für die Antragsbearbeitung erforderlich ist (zum Beispiel einer Bank im Fall eines Antrags auf Gewährung einer Garantie).

2.2.2

Das Staatsministerium der Finanzen und für Heimat, die parlamentarische Kontrollkommission BayernFonds und die Bayerische Finanzagentur werden über die Anträge und den aktuellen Bearbeitungsstand informiert.

2.3 Verfahrenskosten

1Der Antragsteller verpflichtet sich mit der Antragstellung zur Erstattung der Verfahrenskosten. 2Die Erstattung kann die Kosten umfassen, die dem Fonds, der Bayerischen Finanzagentur, dem Staatsministerium für Wirtschaft, Landesentwicklung und Energie oder dem Staatsministerium der Finanzen und für Heimat im Zusammenhang mit der Stabilisierungsmaßnahme entstehen, einschließlich der Kosten der in die Aufgaben einbezogenen Dritten. 3Das Staatsministerium der Finanzen und für Heimat kann eine entsprechende Kostenordnung erlassen.

2.4 Fehlerhafte oder unvollständige Anträge

2.4.1

1Das Staatministerium für Wirtschaft, Landesentwicklung und Energie prüft die Vollständigkeit und formelle Richtigkeit der übermittelten Antragsunterlagen. 2Fehlen erforderliche Dokumente, ist der Antrag unvollständig gestellt oder erweisen sich Angaben im Antrag anhand der übermittelten Dokumente als falsch, wird dem Unternehmen eine Frist zur Vervollständigung und Richtigstellung des Antrags gesetzt. 3Das Staatsministerium für Wirtschaft, Landesentwicklung und Energie kann die Antragsprüfung auf einen geeigneten Dritten übertragen.

2.4.2

1Erfolgt bis zum Ablauf der Frist keine Vervollständigung oder Richtigstellung des Antrags, kann das Staatsministerium für Wirtschaft, Landesentwicklung und Energie das Antragsverfahren beenden. 2Das Unternehmen wird hierüber in schriftlicher oder elektronischer Form informiert.