Inhalt

BFDuR
Text gilt ab: 01.08.2024
Fassung: 24.08.2020
1.
Zweck der Stabilisierungsmaßnahmen nach dem BayernFonds- und Finanzagentur-Gesetz
1 Die Stabilisierungsmaßnahmen nach dem BayernFonds- und Finanzagentur-Gesetz (BayFoG) dienen der Stabilisierung von Unternehmen der Realwirtschaft in Bayern durch Überwindung von Liquiditätsengpässen und durch Schaffung der Rahmenbedingungen für eine Stärkung der Kapitalbasis von Unternehmen, deren Bestandsgefährdung erhebliche Auswirkungen auf die Wirtschaft, die technologische oder wirtschaftliche Souveränität, Versorgungssicherheit, kritische Infrastrukturen oder den Arbeitsmarkt in Bayern hätte. 2Der gemäß Art. 1 BayFoG errichtete „BayernFonds“ (Fonds) wurde mit Ablauf des 31. Juli 2024 gemäß Art. 12a Abs. 1 Satz 1 BayFoG aufgelöst. 3Die Verbindlichkeiten und das Vermögen des Fonds mit allen Rechten und Pflichten gingen zu dem in Satz 2 genannten Zeitpunkt auf den Freistaat Bayern über (Art. 12a Abs. 1 Satz 3 BayFoG).