Inhalt

BFDuR
Text gilt ab: 27.12.2021
Fassung: 24.08.2020
3.
Vorbereitung einer Entscheidung

3.1 Einbezug geeigneter Dritter

3.1.1

1Das Staatsministerium der Finanzen und für Heimat, das Staatsministerium für Wirtschaft, Landesentwicklung und Energie und die Bayerische Finanzagentur können sich bei der Erfüllung ihrer Aufgaben in Bezug auf den Fonds geeigneter Dritter bedienen (Art. 4 Abs. 4 Satz 1 BayFoG). 2Diese sind nach näherer Maßgabe des Art. 4 Abs. 5 BayFoG in Verbindung mit § 3b Abs. 1, 2 des Stabilisierungsfondsgesetzes zur Verschwiegenheit verpflichtet.

3.1.2

1Geeignete Dritte können zur Vorbereitung einer Entscheidung einbezogen werden, insbesondere um Anträge zu registrieren und zu prüfen, den Sachverhalt aufzubereiten, Anforderungen und Bedingungen an eine Stabilisierungsmaßnahme zu prüfen, vorläufig zu bewerten und vorzuschlagen sowie Entscheidungsvorlagen, Verträge und andere Dokumente für die Umsetzung einer Stabilisierungsmaßnahme vorzubereiten. 2Dritte können auch zum Zwecke der Umsetzung einer getroffenen Entscheidung über eine Stabilisierungsmaßnahme einbezogen werden.

3.1.3

1Die von Dritten einbezogene Kompetenz kann sich insbesondere auf volks- und betriebswirtschaftliche, rechtliche, bank- und finanzwirtschaftliche oder technologische Kompetenzen erstrecken. 2Es können unterschiedliche Dritte einbezogen werden.

3.1.4

1Das Bayerische Staatsministerium für Wirtschaft, Landesentwicklung und Energie kann im Einvernehmen mit dem Bayerischen Staatsministerium der Finanzen und für Heimat ein Gremium berufen, dessen Mitglieder in ihrer Tätigkeit unabhängig sind und über besondere Erfahrungen in Wirtschafts- und Finanzfragen verfügen (Expertengremium). 2Das Expertengremium soll in näher bezeichneten Fällen die Vorbereitung einer Entscheidung über eine Stabilisierungsmaßnahme, im Hinblick auf die Kriterien nach Nr. 6.4, insbesondere nach Nr. 6.4.3, durch eine begründete Stellungnahme unterstützen. 3Die Beteiligung des Expertengremiums kann von Art, Höhe und Dauer einer Stabilisierungsmaßnahme abhängig gemacht werden.

3.1.5

Die Dritten werden dabei in die Aufgabenerfüllung nur einbezogen, die Verantwortung der Bayerischen Finanzagentur, des Staatsministeriums für Wirtschaft, Landesentwicklung und Energie und des Staatsministeriums der Finanzen und für Heimat nach dem BayFoG bleibt unberührt.

3.1.6

1Die Bayerische Finanzagentur kann im Namen des Fonds geeignete Dritte mit der Durchführung von Aufgaben zur Vorbereitung und Umsetzung einer Entscheidung, insbesondere mit Aufgaben nach Nr. 3.1.2, beauftragen. 2Dabei müssen zugunsten des Staatsministeriums für Wirtschaft, Landesentwicklung und Energie und des Staatsministeriums der Finanzen und für Heimat Informations- und Weisungsrechte vorgesehen werden, damit die Ergebnisse im Verfahren und für die Entscheidung sowie Umsetzung einer Stabilisierungsmaßnahme berücksichtigt werden können. 3Außerdem ist vertraglich sicherzustellen, dass der Dritte die Bestimmungen des BayFoG und dieser Richtlinie berücksichtigt und dem Bayerischen Obersten Rechnungshof Erhebungsrechte in Bezug auf die Stabilisierungsmaßnahmen bei den Dritten eingeräumt werden.

3.2 Entscheidungsvorlage

3.2.1

Zur Vorbereitung einer Entscheidung über eine Stabilisierungsmaßnahme nach Art. 6 Abs. 1 BayFoG erstellt das Staatsministerium für Wirtschaft, Landesentwicklung und Energie eine begründete Entscheidungsvorlage, in der der Antrag zusammengefasst, die Ergebnisse der Sachverhaltsaufbereitung dargestellt, der Antrag aus Sicht der Vorgaben und Bedingungen des BayFoG, insbesondere des Art. 2 Abs. 1 und 2, des Art. 6 Abs. 1 und 2, der Art. 7, 8 und 10 BayFoG sowie dieser Richtlinie, gegebenenfalls unter Berücksichtigung der Empfehlungen und Einschätzungen von Dritten, bewertet und entweder die Ablehnung oder die Gewährung einer Stabilisierungsmaßnahme, einschließlich der im Einzelnen festzulegenden Bedingungen, unter anderem auch zu Art, Laufzeit und Umfang der Stabilisierungsmaßnahme, sowie die Schritte zu deren Umsetzung vorgeschlagen werden.

3.2.2

Das Staatsministerium für Wirtschaft, Landesentwicklung und Energie übersendet die Entscheidungsvorlagen dem Staatsministerium der Finanzen und für Heimat, der parlamentarischen Kontrollkommission BayernFonds und der Bayerischen Finanzagentur rechtzeitig vor dem Zeitpunkt, in dem die Entscheidung über die Stabilisierungsmaßnahme getroffen werden soll.