Inhalt

BFDuR
Text gilt ab: 27.12.2021
Fassung: 24.08.2020
22.
Auflagen für Stabilisierungsmaßnahmen

22.1 Grundsatz

22.1.1

1Auflagen für Stabilisierungsmaßnahmen müssen dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit entsprechen. 2Sie sind insbesondere an Art, Höhe und Dauer der in Anspruch genommenen Stabilisierungsmaßnahmen sowie an der wirtschaftlichen Situation des Unternehmens auszurichten.

22.1.2

Die Gewährung einer Stabilisierungsmaßnahme darf nicht davon abhängig gemacht werden, dass Produktions- oder sonstige Tätigkeiten des Unternehmens aus einem anderen Staat des Europäischen Wirtschaftsraums (EWR) nach Bayern oder Deutschland verlagert werden.

22.2 Auflagen für Rekapitalisierungsmaßnahmen

22.2.1

Unternehmen, denen eine Rekapitalisierungsmaßnahme gewährt wird, sind folgende Auflagen zu erteilen:
a)
Ein Unternehmen darf mit einer Rekapitalisierungsmaßnahme nicht für kommerzielle Zwecke werben.
b)
1Solange eine Rekapitalisierungsmaßnahme nicht mindestens zu 75 % abgelöst, verkauft oder in sonstiger Weise seitens des Fonds beendet ist, darf ein Großunternehmen nicht mehr als 10 % der Anteile eines Konkurrenten oder anderen Akteurs übernehmen, der im gleichen Geschäftsfeld tätig ist, einschließlich vor- und nachgelagerter Geschäftstätigkeiten, es sei denn die Übernahme von mehr als 10 % ist zur Aufrechthaltung der Rentabilität des Unternehmens erforderlich. 2Im letztgenannten Fall ist vor der Durchführung der Übernahme die Zustimmung der Europäischen Kommission einzuholen.
c)
1Eine Rekapitalisierungsmaßnahme darf nicht dazu verwendet werden, die Tätigkeit eines mit dem Unternehmen im Sinne des § 15 des Aktiengesetzes verbundenen Unternehmens zu fördern, das am 31. Dezember 2019 die Definition eines Unternehmens in Schwierigkeiten nach Nr. 5.1 Buchst. b erfüllt hat. 2In verbundenen Unternehmen muss eine klar getrennte Buchführung geführt werden, um zu gewährleisten, dass die Rekapitalisierungsmaßnahme derartigen Verwendungen nicht zugutekommt. 3Verbundene Unternehmen sind im Verhältnis zueinander in Mehrheitsbesitz stehende Unternehmen und mit Mehrheit beteiligte Unternehmen nach Maßgabe der §§ 15 und 16 des Aktiengesetzes.
d)
1Solange eine Rekapitalisierungsmaßnahme nicht vollständig abgelöst, verkauft oder in sonstiger Weise seitens des Fonds beendet ist, dürfen grundsätzlich keine Dividenden oder sonstige, vertraglich oder gesetzlich nicht geschuldete Gewinnausschüttungen an andere Gesellschafter als den Fonds geleistet werden. 2Dies gilt nicht, wenn die Ausschüttung erfolgt, um zu Sanierungszwecken das Gesellschaftskapital herabzusetzen. 3Weiterhin darf das Unternehmen keine Aktien oder sonstige Bestandteile der haftenden Eigenmittel des Unternehmens zurückkaufen und keine sonstigen, vertraglich oder gesetzlich nicht geschuldeten Leistungen an andere Gesellschafter (als den Fonds) oder mit ihnen verbundene Unternehmen leisten.
e)
1Solange nicht mindestens 75 % der jeweils eingegangenen Rekapitalisierungsmaßnahme abgelöst, verkauft oder in sonstiger Weise seitens des Fonds beendet sind, dürfen Mitglieder der Geschäftsleitung des Unternehmens unter Einbeziehung von etwaigen Konzernbezügen keine unangemessene Gesamtvergütung erhalten. 2Die Vergütung darf nicht über die Grundvergütung des jeweiligen Mitglieds zum 31. Dezember 2019 hinausgehen. 3Bei Personen, die während der Rekapitalisierungsmaßnahme Mitglied der Geschäftsleitung werden, gilt als Obergrenze die Grundvergütung der Mitglieder der Geschäftsleitung mit vergleichbarer Verantwortung zum 31. Dezember 2019.
4Solange eine Rekapitalisierungsmaßnahme nicht vollständig abgelöst, verkauft oder in sonstiger Weise seitens des Fonds beendet ist, dürfen Organmitgliedern und Geschäftsleitern unter Einbeziehung etwaiger Konzernbezüge Boni sowie andere variable oder vergleichbare Vergütungsbestandteile nicht gewährt werden. 5Ebenso dürfen Sonderzahlungen in Form von Aktienpaketen, Gratifikationen oder andere gesonderte Vergütungen neben dem Festgehalt, sonstige in das freie Ermessen des Unternehmens gestellte Vergütungsbestandteile und rechtlich nicht gebotene Abfindungen nicht gewährt werden.
f)
Börsennotierte Unternehmen dürfen von den Empfehlungen des Deutschen Corporate Governance Kodex nur mit Genehmigung des Fonds und nur bei Vorliegen eines sachlichen Grundes abweichen.
g)
1Großunternehmen, denen eine Rekapitalisierungsmaßnahme in Höhe von mehr als 25 % ihres Eigenkapitals gewährt wurde, sind verpflichtet, eine Strategie zur Beendigung der Rekapitalisierungsmaßnahme vorzulegen, es sei denn, die Rekapitalisierungsmaßnahme wird innerhalb von 12 Monaten nach ihrer Gewährung unter die Höhe von 25 % des Eigenkapitals gesenkt. 2Die Unternehmen haben im Anschluss alle zwölf Monate über die Fortschritte bei der Umsetzung der Strategie zur Beendigung und die Einhaltung der ihnen erteilten Auflagen zu berichten.
h)
1Solange eine Rekapitalisierungsmaßnahme nicht vollständig abgelöst, verkauft oder in sonstiger Weise seitens des Fonds beendet ist, sind Großunternehmen verpflichtet, innerhalb von zwölf Monaten, nachdem die Rekapitalisierungsmaßnahme gewährt wurde, und danach regelmäßig alle zwölf Monate Informationen zur Verwendung der durch die Rekapitalisierungsmaßnahme aufgenommenen Mittel zu veröffentlichen. 2Dies soll Informationen darüber einschließen, wie die aufgenommenen Mittel Aktivitäten der Unternehmen im Hinblick auf die Ziele der Klimaneutralität und des digitalen Wandels unterstützen.
i)
1Unternehmen, die Teil einer multinationalen Unternehmensgruppe im Sinne von § 90 Abs. 3 Satz 4 der Abgabenordnung (AO) sind, sind verpflichtet, die tatsächlichen Eigentümerverhältnisse sämtlicher Unternehmensteile gegenüber dem Fonds offenzulegen. 2Wenn sie verpflichtet sind, einen länderbezogenen Bericht nach § 138a Abs. 1 der AO zu erstellen, haben sie auch diesen Bericht gegenüber dem Fonds offenzulegen. 3Unternehmen nach Satz 1 haben zu bestätigen, dass Mittel des Fonds nicht in nicht kooperative Jurisdiktionen im Sinne der EU-Liste nicht kooperativer Länder und Gebiete für Steuerzwecke, Anhang I, abfließen. 4Unternehmen mit Sitz in nicht kooperativen Jurisdiktionen können nicht Empfänger von Stabilisierungsmaßnahmen sein.

22.2.2

Unternehmen, denen eine Rekapitalisierungsmaßnahme gewährt wird, können Auflagen erteilt werden
a)
zur Verwendung der aufgenommenen Mittel;
b)
zur Überprüfung der Geschäftspolitik und deren wirtschaftliche Nachhaltigkeit;
c)
zur wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit, zur Stabilisierung von Produktionsketten und zur dauerhaften Sicherung von Arbeitsplätzen;
d)
zur Aufnahme weiterer Kredite;
e)
zu branchenspezifischen Restrukturierungsanforderungen;
f)
zu Vergütungsbeschränkungen im Sinne der Nr. 22.2.1 Buchst. e für Mitarbeiter der nachgelagerten Führungsebenen;
g)
zu sonstigen Gesichtspunkten, die zur Sicherstellung der Ziele des Art. 2 Abs. 1, Art. 10 Abs. 2 Satz 1 und 2 BayFoG zweckmäßig sind.

22.3 Auflagen für Garantien

22.3.1

1Unternehmen, denen eine Garantie gewährt wird, sind Auflagen entsprechend Nr. 22.2.1 Buchst. a und c zu erteilen. 2Mit Ausnahme von Nr. 22.2.1 Buchst. g können diesen Unternehmen weitere Auflagen entsprechend Nrn. 22.2.1 und 22.2.2 erteilt werden.

22.3.2

Unternehmen, denen eine Garantie in Höhe von mehr als 100 Millionen Euro gewährt wird, sind Auflagen entsprechend Nr. 22.2.1 Buchst. d, e Abs. 2 und Buchst. i zu erteilen.

22.4 Wettbewerbsverzerrung

1Sofern durch eine Stabilisierungsmaßnahme Wettbewerbsverzerrungen zu befürchten sind, kann der Fonds dem Unternehmen weitere Auflagen für die Geschäftstätigkeit erteilen, um derartige Wettbewerbsverzerrungen zu begrenzen. 2Verfügt ein Unternehmen auf mindestens einem der relevanten Märkte, in denen es tätig ist, über beträchtliche Marktmacht und wird ihm eine Rekapitalisierungsmaßnahme in Höhe von mehr als 250 Millionen Euro gewährt, sind zusätzliche Auflagen zur Wahrung eines wirksamen Wettbewerbs auf diesen Märkten vorzusehen.

22.5 Informationsrechte

22.5.1

Der Fonds hat sich im Rahmen von Stabilisierungsmaßnahmen von dem Unternehmen angemessene vertragliche Informationsrechte einräumen zu lassen.

22.5.2

1Im Fall von Rekapitalisierungsmaßnahmen ist dem Bayerischen Obersten Rechnungshof ein solches Recht einzuräumen. 2Für Garantien findet Art. 91 Abs. 3 der Bayerischen Haushaltsordnung entsprechende Anwendung.

22.5.3

Der Fonds soll von dem Unternehmen verlangen, die Erfüllung der Auflagen durch den Abschlussprüfer überprüfen und in den Prüfbericht aufnehmen zu lassen.

22.5.4

Unternehmen müssen sich mit der Veröffentlichung gewährter Stabilisierungsmaßnahmen nach den Vorgaben der Europäischen Kommission einverstanden erklären.