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BFDuR
Text gilt ab: 27.12.2021
Fassung: 24.08.2020
21.
Verhältnis von Garantieübernahme und Rekapitalisierungsmaßnahme
1Der Zweck des Fonds ist vorrangig durch Garantieübernahmen zu erreichen. 2Es gilt der Grundsatz des möglichst sparsamen und wirtschaftlichen Einsatzes der Mittel des Fonds (Art. 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 BayFoG). 3Soweit zusätzlich der Einsatz von Rekapitalisierungsmaßnahmen erforderlich ist, können Garantieübernahmen und Rekapitalisierungsmaßnahmen gemeinsam angewendet werden.