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BFDuR
Text gilt ab: 01.08.2024
Fassung: 24.08.2020
21.
Verhältnis von Garantieübernahme und Rekapitalisierungsmaßnahme
1Der Zweck der Stabilisierungsmaßnahmen nach dem BayernFonds- und Finanzagentur-Gesetz ist vorrangig durch Garantieübernahmen zu erreichen. 2Es gilt der Grundsatz des möglichst sparsamen und wirtschaftlichen Einsatzes der staatlichen Mittel (Art. 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 BayFoG). 3Soweit zusätzlich der Einsatz von Rekapitalisierungsmaßnahmen erforderlich ist, können Garantieübernahmen und Rekapitalisierungsmaßnahmen gemeinsam angewendet werden.