Inhalt

BFDuR
Text gilt ab: 27.12.2021
Fassung: 24.08.2020
23.
Stabilisierungsvertrag, Selbstverpflichtung, Verwaltungsakt

23.1

1Bedingungen und Auflagen einer Stabilisierungsmaßnahme werden in einem Vertrag zwischen dem Unternehmen und dem Fonds (vertreten durch die Bayerische Finanzagentur) festgelegt (Stabilisierungsvertrag). 2In dem Vertrag sollen Rechtsfolgen für Verstöße des Unternehmens gegen Bedingungen und Auflagen einer Stabilisierungsmaßnahme vorgesehen werden. 3Als Rechtsfolgen kommen insbesondere Kündigungsrechte, Schadensersatzansprüche und Vertragsstrafen in Betracht.

23.2

1Der Fonds kann von einem Unternehmen die Abgabe einer Verpflichtungserklärung der zur Geschäftsführung berechtigten Organe, gegebenenfalls mit Zustimmung des Aufsichtsorgans, verlangen. 2Daneben kann der Fonds Bedingungen und Auflagen durch Verwaltungsakt festsetzen; von dieser Befugnis soll der Fonds nur in dringlichen Fällen nach Gewährung einer Stabilisierungsmaßnahme Gebrauch machen.

23.3

1Stabilisierungsverträge, Selbstverpflichtungen und Verwaltungsakte sind so zu gestalten, dass die aus dem Fonds gewährten Stabilisierungsmaßnahmen abgesichert und die Einhaltung der mit der Gewährung der Stabilisierungsmaßnahme verfolgten Zwecke und verbundenen Auflagen sichergestellt ist. 2Dabei sind fortlaufend etwaige Beschlüsse und Mitteilungen des Europäischen Rates, des Rates der Europäischen Union, der Europäischen Kommission sowie die Vorgaben des Art. 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union zu berücksichtigen. 3Dies gilt insbesondere für den Befristeten Rahmen für staatliche Beihilfen zur Stützung der Wirtschaft angesichts des derzeitigen Ausbruchs von COVID-19 der Europäischen Kommission in der jeweils geltenden Fassung.