Inhalt

BFDuR
Text gilt ab: 27.12.2021
Fassung: 24.08.2020
5.
Allgemeine Voraussetzungen, kein Rechtsanspruch

5.1 Allgemeine Voraussetzungen

1Die Gewährung von Stabilisierungsmaßnahmen setzt voraus, dass
a)
die Voraussetzungen des Art. 2 Abs. 2 BayFoG erfüllt sind,
b)
das Unternehmen sich nicht am 31. Dezember 2019 im Sinne des Art. 2 Nr. 18 der Verordnung (EU) 651/2014 der Kommission vom 17. Juni 2014 zur Feststellung der Vereinbarkeit bestimmter Gruppen von Beihilfen mit dem Binnenmarkt in Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union in Schwierigkeiten befand,
c)
infolge der COVID-19-Pandemie das Unternehmen Liquiditätsengpässen ausgesetzt oder seine Kapitalbasis geschwächt und es deshalb in seinem Bestand gefährdet ist,
d)
diese Bestandsgefährdung erhebliche Auswirkungen auf die Wirtschaft, die technologische oder wirtschaftliche Souveränität, Versorgungssicherheit, kritische Infrastrukturen oder den Arbeitsmarkt in Bayern hätte,
e)
das Unternehmen eine Gewähr für eine solide und umsichtige Geschäftspolitik bietet sowie
f)
das Unternehmen einen Beitrag zur Stabilisierung von Produktionsketten und zur Sicherung von Arbeitsplätzen leistet.
2Bei der Bewertung dieser Voraussetzungen kann zwischen Region, Branche und Unternehmensgröße unterschieden werden.

5.2 Kein Rechtsanspruch

Auf die Gewährung von Stabilisierungsmaßnahmen aus dem Fonds besteht kein Rechtsanspruch (Art. 6 Abs. 1 Satz 2 BayFoG).