Inhalt
1Bei der Entscheidung über eine Stabilisierungsmaßnahme und deren Ausgestaltung für Unternehmen im Sinne des Art. 2 Abs. 2 Nr. 2 Buchst. b BayFoG darf von Vorgaben dieser Richtlinie abgewichen werden, soweit dies mit Blick auf die typischen Besonderheiten dieser Unternehmen geboten ist, gesetzlich zwingende Vorgaben des BayernFonds- und Finanzagentur-Gesetzes nicht entgegenstehen und die Grundsätze dieser Richtlinie zur Angemessenheit der Gegenleistung und Beendigung einer Stabilisierungsmaßnahme berücksichtigt werden. 2Eine Abweichung nach Satz 1 steht unter dem Vorbehalt der Genehmigung durch die Europäische Kommission.