Inhalt

BFDuR
Text gilt ab: 27.12.2021
Fassung: 24.08.2020
7.
Start-up-Unternehmen
1Bei der Entscheidung über eine Stabilisierungsmaßnahme und deren Ausgestaltung für Unternehmen im Sinne des Art. 2 Abs. 2 Nr. 2 Buchst. b BayFoG darf von Vorgaben dieser Richtlinie abgewichen werden, soweit dies mit Blick auf die typischen Besonderheiten dieser Unternehmen geboten ist, gesetzlich zwingende Vorgaben des BayFoG nicht entgegenstehen und die Grundsätze dieser Richtlinie zur Angemessenheit der Gegenleistung und Beendigung einer Stabilisierungsmaßnahme berücksichtigt werden. 2Eine Abweichung nach Satz 1 steht unter dem Vorbehalt der Genehmigung durch die Europäische Kommission.