Inhalt

EDVBK
Text gilt ab: 01.01.2025
Fassung: 02.01.2017
14.
Sicherheitsmaßnahmen bei der ASt

14.1

1Die ASt oder die von ihr beauftragte Stelle hat nach Erstellung des Anordnungsprotokolls durch geeignete Sicherungsmaßnahmen dafür Sorge zu tragen, dass bei Bedarf eine Wiederholung der Datenfernübertragung möglich ist. 2Soweit das jeweilige Verfahren nicht bereits programmseitig eine Wiederholmöglichkeit anbietet, ist die gesicherte Datei als Sicherungskopie zu kennzeichnen und mindestens zehn Arbeitstage aufzubewahren.

14.2

Auf die Beachtung der Sicherungshinweise in den Programmbeschreibungen zu den jeweiligen Verfahren (zum Beispiel Sicherung der Datenbank) wird ausdrücklich hingewiesen.