Inhalt
10.
Zulassung zum Verfahren
10.1
1Für die Erteilung von Zahlungsanordnungen mittels automatisierter Verfahren ist die Zulassung bei der Leitstelle Kasse des LfF, Dienststelle Regensburg zu beantragen. 2Für Vorverfahren zum IHV ist der entsprechende Antrag bei der Leitstelle Rechnungswesen des LfF, Dienststelle Regensburg zu stellen. 3Die Zulassung erfolgt von diesen Stellen. 4Die Zulassung eines Verfahrens ist nur bei Einhaltung der in HKR-ADV-Best genannten Voraussetzungen möglich.
10.2
Im Zulassungsverfahren wird insbesondere festgelegt:
- a)
-
die Kasse, mit der dieses Verfahren angewendet wird,
- b)
-
der Beginn des Verfahrenseinsatzes,
- c)
-
die Umsetzung und Einhaltung der jeweils gültigen Schnittstellenbeschreibung,
- d)
-
die bei der Erstellung der Datei durchzuführenden Prüfmaßnahmen,
- e)
-
die Art der Datenübermittlung (Datenfernübertragung) und die jeweils zu beachtenden technischen Anforderungen,
- f)
-
die Sicherungsmaßnahmen, die konkret für die Wiederholung der Datenübermittlung getroffen werden müssen (Nr. 14) und
- g)
-
die Zusammensetzung der zu verwendenden Dateinummern.
10.3
Die Zulassung kann widerrufen werden, wenn die in der Zulassung getroffenen Festlegungen von der ASt oder von dem dort eingesetzten automatisierten Verfahren nicht eingehalten werden.
10.4
1Änderungen des Verfahrens, insbesondere der Schnittstellenbeschreibung, werden den Teilnehmern rechtzeitig mitgeteilt. 2Ab dem Zeitpunkt des Inkrafttretens muss die Datenübermittlung diese Änderungen berücksichtigen, ansonsten wird die Zulassung ungültig und die Verarbeitung übermittelter Datensätze unterbleibt.