Inhalt
12.1
1Für jede Datei ist ein Anordnungsprotokoll nach Muster 800 zu erstellen und der Kasse zu übermitteln. 2In einem Anordnungsprotokoll dürfen nur Datensätze für ein Haushaltsjahr enthalten sein. 3Bei einmaligen Haushaltsausgaben ist zum Ende des Haushaltsjahres darauf zu achten, dass der Fälligkeitstag im angeordneten Haushaltsjahr liegt, da ansonsten die Buchung bei der Kasse zu Lasten von Haushaltsmitteln des nächsten Haushaltsjahres erfolgt. 4Das Anordnungsprotokoll ist durch den Anordnungsbefugten zu unterschreiben.
12.2
Durch entsprechende Verfahrenssicherungen (Zugriffsschutz für Daten und Programme und Ähnliches) und Dienstanweisungen muss sichergestellt werden, dass in die zu erstellende Datei nur Kassenanordnungen aufgenommen werden können, deren sachliche und rechnerische Richtigkeit festgestellt worden ist.