Inhalt
9.1
1ASt, die für die Erteilung von elektronischen Kassenanordnungen ein Informations-Technik (IT)-Verfahren einsetzen, haben der zuständigen Kasse die erforderlichen Daten durch Datenfernübertragung zu übermitteln, sofern sie und die Kasse über die erforderlichen technischen Einrichtungen verfügen. 2Abweichend von Satz 1 stehen in IHV die Datensätze mit Ausübung der Anordnungsbefugnis für die Kasse zur Abholung bereit.
9.2
1Für ein IT-Verfahren, in dem elektronische Kassenanordnungen erstellt werden, gelten die HKR-ADV-Best. 2Wird zwischen der ASt und der Kasse für die elektronischen Kassenanordnungen die Datenübermittlung (Datenfernübertragung) angewendet, sind die Nrn. 10 bis 14 zu beachten.
9.3
Für Massenzahlungen gelten die Nrn. 6.2.2.1.4 bis 6.2.2.1.8.