Inhalt

EDVBK
Text gilt ab: 01.01.2025
Fassung: 02.01.2017
8.
Allgemeines

8.1

Soweit ASt IHV anwenden, sind anstelle der Nrn. 10 bis 14 die Verfahrensbeschreibung, die Dienstanweisung und die Arbeitsanleitungen zu beachten.

8.2

1In IHV wird das BKZ durch das Verfahren vergeben. 2Bei Verwendung anderer elektronischer Anordnungsverfahren wird das BKZ durch das Verfahren (s. a. Nr. 7.3.1.2 Satz 1) oder von der Kasse festgelegt.

8.3

1Die PK-Nrn. werden grundsätzlich von der Kasse vergeben. 2Bei Dienststellen, die IHV anwenden, sowie bei einer zugelassenen Ausnahme nach Nr. 7.3.2.3, werden die PK-Nrn. vom jeweiligen Verfahren bzw. von der ASt gebildet.

8.4

Für die elektronischen Anordnungsverfahren sind von den zuständigen Stellen Dienstanweisungen zu erstellen (vergleiche hierzu die HKR-ADV-Best).

8.5

Die in Nrn. 5 und 7 genannten Muster und Felder sind in den elektronischen Verfahren entsprechend nachzubilden.