Inhalt

EDVBK
Text gilt ab: 01.01.2025
Fassung: 02.01.2017
13.
Datensätze
1Die zu einem Anordnungsprotokoll gehörenden Datensätze (Muster 809 ff. als Datensätze in Form der aktuellen Schnittstellenbeschreibung) sind – soweit zugelassen – (vergleiche Nr. 5) in einer Datei zusammenzufassen. 2Der für das Haushalts-, Kassen- und Rechnungswesen zuständige Bedienstete hat auf dem Anordnungsprotokoll zu bescheinigen, dass das Anordnungsprotokoll und die Datei durch dokumentierte, gültige und freigegebene Programme richtig, vollständig und unverändert erstellt worden sind.