Inhalt

HvR 2023
Text gilt ab: 01.01.2023

11.   Abschließende Hinweise

11.1   Dienstpflicht auf Einhaltung haushaltsrechtlicher Vorschriften

1Gemäß §§ 33 ff. BeamtStG besteht die Dienstpflicht, haushaltsrechtliche Vorschriften zu beachten. 2In diesem Zusammenhang wird insbesondere darauf hingewiesen, dass Ausgaben nur veranlasst oder Verpflichtungen eingegangen werden dürfen, für die eine haushaltsrechtliche Genehmigung vorliegt. 3Von dieser Genehmigung darf nur Gebrauch gemacht werden, soweit die Ausgaben oder Stellen zur Erfüllung der Aufgaben des Staates notwendig sind (Art. 6 BayHO) und dabei der Grundsatz der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit (Art. 7 Abs. 1 BayHO) beachtet wird. 4Bei Verstößen gegen haushaltsrechtliche Vorschriften ist jeweils zu prüfen, ob gegen die dafür verantwortlichen Bediensteten Disziplinarmaßnahmen einzuleiten und Regressansprüche geltend zu machen sind (vergleiche dazu auch Art. 96 Abs. 1 Satz 2 BayHO).

11.2   Freigabe von gesperrten Haushaltsmitteln und Stellen durch den Ausschuss für Staatshaushalt und Finanzfragen

Anträge auf Freigabe von gesperrten Haushaltsmitteln und Stellen durch den Ausschuss für Staatshaushalt und Finanzfragen des Bayerischen Landtags sind dem Staatsministerium der Finanzen und für Heimat zur weiteren Veranlassung vorzulegen.

11.3   Verwaltung von Forderungen aus Darlehensgewährungen

Alle Forderungen aus Darlehensgewährungen des Freistaates Bayern sind grundsätzlich dem Landesamt für Finanzen – Staatsschuldenverwaltung – zur Verwaltung zu übertragen.

11.4   Liquiditätssteuerung

1Zur Verbesserung der Liquiditätsplanung ist darauf zu achten, dass die Staatshauptkasse
a)
bei der Anordnung von Ein- und Auszahlungen im Einzelbetrag ab 1 500 000 € unverzüglich vorweg durch Übersendung eines Abdrucks der Zahlungsanordnung (Postanschrift: Postfach 22 15 55, 80505 München oder per E-Mail an die Adresse sthk@stmfh.bayern.de) – bei Einsatz des IHV-Verfahrens in sonst geeigneter Weise – unterrichtet wird. 2Soweit Zahlungen bereits innerhalb der nächsten acht Kalendertage fällig sind, muss die Benachrichtigung per E-Mail oder per Telefax (Nr. 089 2306-2800) – in Ausnahmefällen fernmündlich (Tel. 089 2306 - Nst. 2468, 2246 oder 2386) – erfolgen.
b)
bei der Anordnung von Massenzahlungen, deren Gesamtsumme 1 500 000 € übersteigt, unverzüglich per E-Mail oder fernmündlich unter Angabe des voraussichtlichen Zahlungstages davon in Kenntnis gesetzt wird.
c)
als Empfangsberechtigter (Bankverbindung: Deutsche Bundesbank, Filiale München, BIC MARKDEF1700, IBAN DE34 7000 0000 0070 0015 66) anzugeben ist, wenn Einzelzahlungen ab 1 500 000 € bei der Staatsoberkasse Bayern oder aus dem Bundeshaushalt bei der Bundeskasse zu Gunsten des Freistaates Bayern angeordnet werden. 2Im letztgenannten Fall ist die Auszahlung mit dem Kennzeichen „Gutschrift auf Empfängerkonto“ anzuordnen.
2Die Annahmeanordnungen für den Staatshaushalt des Freistaates Bayern sind weiterhin der zuständigen Kasse zu erteilen. 3Als Einzahlungspflichtiger ist bei Zahlungen aus dem Bundeshaushalt die jeweilige Bundeskasse anzugeben. 4Die Staatshauptkasse bringt die bei ihr eingehenden Beträge der zuständigen Kasse des Freistaates Bayern im Wege des Abrechnungsverkehrs gut.