Inhalt

HvR 2023
Text gilt ab: 01.01.2023

7.   Bewirtschaftung der Personalausgaben, Stellenplan

7.1   Allgemeines

7.1.1  

Bei der Bewirtschaftung der Stellen und der Personalausgaben gelten insbesondere die Art. 17, 21, 47, 48, 49 und 50 BayHO und die VV hierzu sowie die Art. 6 bis 6l HG 2023 und die Nrn. 2 bis 5 DBestHG 2023.

7.1.2  

Zur Besetzung neu ausgebrachter Stellen sowie zur Wiederbesetzungssperre vergleiche Art. 6 Abs. 2 Satz 1 bis 4 HG 2023.

7.1.3  

Freie und frei werdende Stellen dürfen nur unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit besetzt werden.

7.1.4  

Besetzbare Planstellen einschließlich der neu geschaffenen sind in erster Linie mit Beamten zu besetzen, die bei der eigenen oder einer anderen Verwaltung entbehrlich geworden sind (vergleiche VV Nr. 1.10 zu Art. 49 BayHO).

7.1.5  

Hinsichtlich der Gewährung von über- und außertariflichen Leistungen sowie von Nutzungen und Sachbezügen wird auf Art. 40 und 52 BayHO hingewiesen.

7.1.6  

Personen, die Entschädigungen für Mehraufwendungen gemäß § 16d des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch erhalten, können nicht auf Stellen verrechnet werden, da es sich bei diesen Arbeitsgelegenheiten nicht um Arbeitsverhältnisse im Sinne des Arbeitsrechts handelt.

7.2   Besetzung mit schwerbehinderten Menschen

1Vor jeder Neu- oder Wiederbesetzung einer Stelle ist zu prüfen, ob der Arbeitsplatz mit einem schwerbehinderten Menschen besetzt werden kann. 2Bei im Wesentlichen gleicher Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung sind schwerbehinderte Menschen bevorzugt zu berücksichtigen. 3Daneben wird auf Art. 6c HG 2023 hingewiesen, wonach im Jahr 2023 200 vorhandene Stellen für die Einstellung zusätzlicher schwerbehinderter Menschen vorbehalten sind.

7.3   Mehrarbeit, Überstunden

1Der Freizeitausgleich (Dienstbefreiung) hat Vorrang vor der Bezahlung von Mehrarbeitsvergütungen oder Überstundenentgelten. 2Auf § 8 des Tarifvertrages für den öffentlichen Dienst der Länder (TV-L), Art. 87 des Bayerischen Beamtengesetzes (BayBG) und Art. 61 des Bayerischen Besoldungsgesetzes (BayBesG) wird hingewiesen. 3Die gesetzlichen oder tariflichen Ausgleichsfristen schließen einen einvernehmlichen späteren Freizeitausgleich nicht aus. 4Mehrarbeit oder Überstunden, für die Mehrarbeitsvergütungen oder Überstundenentgelte (einschließlich Zeitzuschläge) gezahlt werden müssen, dürfen nur in besonderen Ausnahmefällen angeordnet werden. 5Bei Stellen, die der Stellenbindung des Art. 6 Abs. 1 HG 2023 unterliegen, müssen grundsätzlich entsprechende Ausgabemittel bei Titel 422 41 (Mehrarbeitsvergütungen für Beamte) oder Titel 428 41 (Überstundenentgelte für Arbeitnehmer) zur Verfügung stehen (vergleiche Nr. 2.3 DBestHG 2023). 6Zur Abrechnung von Mehrarbeitsvergütung, Buchungsstelle und Haushaltsüberwachungsliste vergleiche Nr. 61 der Bayerischen Verwaltungsvorschriften zum Besoldungsrecht und Nebengebieten (BayVwVBes).

7.4   Unterbringung in staatlichen Lehreinrichtungen

1Beschäftigten des Freistaates Bayern sowie sonstigen für den Freistaat Bayern tätigen Dozenten werden die nach Nr. 4.3.1 DBestHG 2023 zur Verfügung gestellten Unterkünfte als Geldleistungssurrogat im Rahmen der Reisekostenvergütung, des Trennungsgeldes oder eines sonstigen Erstattungsanspruches und darüber hinaus als Sachleistung gemäß Nr. 4.10 DBestHG 2023 überlassen. 2Nr. 4.3.2 DBestHG 2023 gilt verbindlich für alle Beamten des Freistaates Bayern in Ausbildung ohne eigene Wohnung (Art. 9 Abs. 3 des Bayerischen Umzugskostengesetzes), soweit die Zuweisung zur auswärtigen Ausbildung an denselben Ausbildungsort länger als zwei Monate währt und keine geschlossene Unterbringung angeordnet ist (vergleiche § 8 Abs. 4 der Bayerischen Trennungsgeldverordnung – BayTGV). 3Anderen Beamten werden verfügbare Unterkünfte als Geldleistungssurrogat anstelle des Übernachtungskostenanteils im Trennungsgeld und darüber hinaus als Sachleistung gemäß Nrn. 4.3.2 sowie 4.10 DBestHG 2023 überlassen. 4Eine geschlossene Unterbringung darf nur angeordnet werden, sofern eine beamtenrechtliche Pflicht besteht, in einer bereitgestellten Unterkunft zu wohnen (Art. 127 BayBG). 5In den Fällen der Sätze 1 und 3 sind die Reisekosten sowie das Trennungsgeld entsprechend zu kürzen (§ 3 Abs. 3 BayTGV in Verbindung mit Art. 11 Abs. 2 BayRKG). 6Dem steht ein nach Nr. 4.3.2 Satz 6 DBestHG 2023 zu entrichtender Kostenbeitrag für Verpflegung nicht entgegen. 7Ein Fahrtkostenzuschuss nach Nr. 4.3.3 Satz 2 DBestHG 2023 wird nicht gewährt, wenn dem Beamten für dieselbe Wegstrecke Fahrtkostenerstattung nach den Bestimmungen des Reise-, Umzugskosten- oder Trennungsgeldrechts oder nach anderen Bestimmungen zusteht. 8Die auf Grund Nr. 4.3.2 DBestHG 2023 sowie nach Satz 1 gewährte Unterkunft verpflichtet den Beamten nicht im dienstrechtlichen Sinne, die Unterkunft in Anspruch zu nehmen. 9Er hat jedoch bei Nichtinanspruchnahme keinen Anspruch auf Erstattung von Unterkunftskosten oder ersatzweise eingegangene Aufwendungen.

7.5   Anordnungsbefugnis für Zahlungen der Ballungsraumzulage gemäß Art. 94 BayBesG

Abweichend von VV Nr. 2.2.1 Satz 1 zu Art. 34 BayHO wird die Anordnungsbefugnis für Zahlungen bei Titel 443 15 der jeweiligen Kapitel .. 02 den für die Anordnung der Bezüge zuständigen Stellen übertragen.

7.6   Anordnungsbefugnis und Bewirtschaftung für Beihilfen in Krankheits-, Pflege- und Geburtsfällen, die an Kabinettsmitglieder und Versorgungsempfänger nach dem Gesetz über Rechtsverhältnisse der Mitglieder der Staatsregierung zu leisten sind

1Abweichend von VV Nr. 2.2.1 Satz 1 zu Art. 34 BayHO wird die Befugnis der Bewirtschaftung und Anordnung für Zahlungen bei den Titeln 441 61, 441 63, 446 61 und 446 62 der jeweiligen Kapitel .. 02 auf das Staatsministerium der Finanzen und für Heimat übertragen. 2Aus Gründen der Verwaltungsvereinfachung wird gemäß VV Nr. 7.1.2 zu Art. 34 BayHO von der Führung der HÜL-A abgesehen.