Inhalt

HvR 2023
Text gilt ab: 01.01.2023

8.   Verpflichtungsermächtigungen

8.1   Allgemeine Einwilligung

1Die Inanspruchnahme der im Haushaltsplan veranschlagten Verpflichtungsermächtigungen bedarf der Einwilligung des Staatsministeriums der Finanzen und für Heimat (Art. 38 Abs. 2 BayHO). 2Wegen der Unsicherheiten bei der weiteren finanzwirtschaftlichen Entwicklung dürfen Verpflichtungsermächtigungen nur zurückhaltend in Anspruch genommen werden. 3Das Staatsministerium der Finanzen und für Heimat willigt allgemein ein, dass über die im Haushaltsplan veranschlagten Verpflichtungsermächtigungen nach Maßgabe der im Haushaltsplan angegebenen Fälligkeiten sowie der Erläuterungen und ergänzenden Haushaltsaufstellungsunterlagen wie folgt verfügt wird:
a)
im Staatlichen Hochbau (Anlage S) sowie bei Mieten und Pachten (Gruppe 518) bis zu 100 % der im Haushaltsplan veranschlagten Verpflichtungsermächtigungen,
b)
im Übrigen bis zu 90 % der im Haushaltsplan veranschlagten Verpflichtungsermächtigungen.
4Das Staatsministerium der Finanzen und für Heimat behält sich vor, in besonders gelagerten Einzelfällen Sonderregelungen zu treffen. 5Für weitergehende Inanspruchnahmen von Verpflichtungsermächtigungen sind Einzelanträge mit eingehender Begründung erforderlich. 6Dabei ist auch anzugeben, in welcher Höhe bereits bestehende Verpflichtungen in den Haushaltsjahren 2024 ff. fällig werden. 7Die Pflicht zur Unterrichtung des Staatsministeriums der Finanzen und für Heimat bei Maßnahmen von grundsätzlicher oder erheblicher finanzieller Bedeutung gemäß Art. 38 Abs. 3 und nach VV Nr. 3 zu Art. 38 BayHO bleibt unberührt.

8.2   Verpflichtungsermächtigungen des Haushaltsplans 2022

Auf Grund von Verpflichtungsermächtigungen des Haushaltsplans 2022 dürfen grundsätzlich keine Verpflichtungen mehr eingegangen werden (Art. 45 Abs. 1 BayHO).

8.3   Über- und außerplanmäßige Verpflichtungsermächtigungen

Für die Einwilligung des Staatsministeriums der Finanzen und für Heimat in über- und außerplanmäßige Verpflichtungsermächtigungen gilt die vorstehende Nr. 6 – mit Ausnahme von Nr. 6.3 – entsprechend (Art. 38 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 BayHO).

8.4   Zusammenfassende Meldung der eingegangenen Verpflichtungen

Nach Abschluss des Haushaltsjahres ist dem Staatsministerium der Finanzen und für Heimat der Stand der eingegangenen Verpflichtungen nach den Mustern 4a und 4b zu Art. 34 BayHO zu melden (VV Nr. 9 zu Art. 34 BayHO).