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HvR 2023
Text gilt ab: 01.01.2023

5.   Berücksichtigung der Haushaltssperre

1Bei der Haushaltsbewirtschaftung und der Verteilung der Ausgabemittel an die nachgeordneten Dienststellen haben die obersten Staatsbehörden die von der Staatsregierung am 22. November 2022 gemäß Art. 4 HG 2023 beschlossenen und vom Ausschuss für Staatshaushalt und Finanzfragen des Bayerischen Landtags gebilligten Sperremaßnahmen zu berücksichtigen. 2Näheres ist dem jährlich ergehenden Sperreschreiben des Staatsministeriums der Finanzen und für Heimat zu entnehmen. 3Zur Erwirtschaftung der bei Kap. 13 02 Tit. 972 01 veranschlagten globalen Minderausgabe muss der Sperrebeschluss strikt vollzogen werden. 4Die Sperre bedeutet haushaltsmäßige Einsparung. 5Aus dem Sperrebetrag können daher keine Ausgabereste gebildet werden.