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HvR 2023
Text gilt ab: 01.01.2023

6.   Über- und außerplanmäßige Ausgaben

6.1   Unvorhergesehenheit, Unabweisbarkeit

1Die Einwilligung des Staatsministeriums der Finanzen und für Heimat zur Leistung von über- oder außerplanmäßigen Ausgaben kann nur im Fall eines unvorhergesehenen und unabweisbaren Bedürfnisses erteilt werden (Art. 37 Abs. 1 BayHO und VV Nr. 2.1 zu Art. 37 BayHO). 2Bei der Prüfung, ob diese Voraussetzungen vorliegen, sind die Maßstäbe zu beachten, die das Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 25. Mai 1977 – 2 BvE 1/74 (BVerfGE 45, 1-63; NJW 1977, 1387-1392) gesetzt hat. 3Sofern ein Konsultationsverfahren mit dem Landtag erforderlich ist, ist insbesondere zu klären, ob sich der Landtag in der Lage sieht, im Hinblick auf die zeitliche Dringlichkeit des Bedürfnisses, rechtzeitig ein Nachtragshaushaltsgesetz zu beschließen.

6.2   Antragstellung

1Vor der Antragstellung ist zu prüfen, ob der Mehrbedarf nicht durch andere Möglichkeiten, insbesondere Ausgabereste, Verstärkungsmittel, Deckungsfähigkeit, gekoppelte Mehreinnahmen oder Verpflichtungsermächtigungen, gedeckt werden kann. 2Über- und außerplanmäßige Ausgaben sind mit dem Muster 1 zu Art. 37 BayHO zu beantragen. 3Anträge auf Einwilligung in über- oder außerplanmäßige Ausgaben sind rechtzeitig zu stellen, bevor eine Maßnahme eingeleitet oder eine Zusage gemacht wird, die zu einer über- oder außerplanmäßigen Ausgabe oder Verpflichtung führt. 4Die Anträge sind eingehend zu begründen; insbesondere sind die Unvorhergesehenheit und die Unabweisbarkeit darzulegen.

6.3   Allgemeine Einwilligung in überplanmäßige Ausgaben

6.3.1  

1Das Staatsministerium der Finanzen und für Heimat stimmt allgemein der Leistung von überplanmäßigen Ausgaben gemäß Art. 37 Abs. 1 Satz 1 BayHO zu, wenn sie entweder
1.
10 000 € je Titel nicht übersteigen oder
2.
10 % des Haushaltsansatzes, höchstens aber 20 000 €
nicht überschreiten und die nachfolgenden Voraussetzungen erfüllt sind:
a)
1Die überplanmäßige Ausgabe bedarf der vorherigen Einwilligung der für den Einzelplan zuständigen obersten Staatsbehörde. 2Diese hat die Voraussetzungen des Art. 37 Abs. 1 Satz 2 BayHO eigenverantwortlich zu prüfen. 3Für eine Erhöhung von freiwilligen Leistungen über die Veranschlagung im Haushaltsplan hinaus kann grundsätzlich kein unabweisbares Bedürfnis anerkannt werden.
b)
1Die überplanmäßige Ausgabe muss innerhalb desselben Einzelplans eingespart werden. 2Die Einsparung kann hauptgruppenübergreifend bei den Hauptgruppen 5, 6 und 8 erfolgen.
c)
Handelt es sich um eine überplanmäßige Ausgabe bei einem übertragbaren Ausgabetitel, so ist sie nicht als Vorgriff, sondern unter entsprechender Einsparung als abschließende Willigung zu behandeln; die Zustimmung gemäß Art. 37 Abs. 6 Satz 2 BayHO gilt als erteilt.
d)
Die in den jeweiligen Beschaffungsrichtlinien vorgesehenen oder bei den Haushaltsverhandlungen vereinbarten Richtpreise und Ausstattungen für Dienstfahrzeuge und Einrichtungen dürfen nicht überschritten werden; dies gilt nicht, soweit sich die Listenpreise für Kraftfahrzeuge zwischenzeitlich erhöht haben.
e)
Bei den überplanmäßigen Ausgaben darf es sich um keinen Fall von grundsätzlicher Bedeutung (vergleiche Art. 37 Abs. 4 BayHO) handeln; Art. 37 Abs. 5 BayHO bleibt unberührt.
f)
Abdruck der Einwilligung der zuständigen obersten Staatsbehörde ist dem Staatsministerium der Finanzen und für Heimat und dem Obersten Rechnungshof elektronisch zu übermitteln.
2Satz 1 gilt nicht für Ausgaben des Staatlichen Hochbaus (Anlage S). 3Einsparungen bei den Ausgaben des staatlichen Hochbaus dürfen auch nicht zur Deckung von Mehrausgaben für andere Ausgaben der Hauptgruppe 7 herangezogen werden. 4Satz 1 gilt nicht für überplanmäßige Ausgaben im Rahmen der dezentralen Budgetverwaltung. 5Zu Mehrausgaben bei Budgets wird auf Nr. 10.6.1 verwiesen.

6.3.2  

1Überplanmäßige Ausgaben bis zur Höhe von 10 000 € brauchen in der Haushaltsrechnung nicht besonders begründet werden. 2Mehrausgaben von 10 % des Haushaltsansatzes, höchstens aber 20 000 € (vergleiche Nr. 6.3.1 Buchst. b) sind dagegen zu begründen.

6.4   Hochbauausgaben

Bei Ausgaben des Staatlichen Hochbaus (Anlage S) darf überplanmäßigen Ausgaben (Vorgriffen) nur zugestimmt werden, wenn eine Umschichtung nach Nr. 1.3 DBestHG 2023 nicht möglich ist.

6.5   Einspargebot

1Das Staatsministerium der Finanzen und für Heimat kann über- und außerplanmäßigen Ausgaben grundsätzlich nur zustimmen, wenn es sich bei den angebotenen Einsparungen (Art. 37 Abs. 3 BayHO und VV Nr. 2.4 zu Art. 37 BayHO) um realisierbare Beträge handelt. 2Dabei muss es sich um einen echten Verzicht auf bewilligte Ausgabemittel handeln; zum Beispiel durch eine Veränderung der Schwerpunktsetzung bei den Ausgaben innerhalb eines Einzelplans oder Kapitels. 3Es kann deshalb grundsätzlich nicht anerkannt werden, dass die Benennung der zutreffenden Einsparstelle erst zu einem späteren Zeitpunkt in Aussicht gestellt wird. 4Die Heranziehung von Mehreinnahmen zur Deckung von Mehrausgaben muss sich auf Ausnahmefälle beschränken und ist nur zulässig, wenn zwischen Mehreinnahme und Mehrausgabe ein ursächlicher Zusammenhang besteht.

6.6   Außerplanmäßige Haushaltsstellen

Die Zweckbestimmungen und Funktionskennziffern neuer außerplanmäßiger Einnahme- und Ausgabetitel sind der Bayerischen Staatshauptkasse – ohne Rücksicht auf die Betragshöhe – unverzüglich per E-Mail an die Adresse sthk@stmfh.bayern.de mitzuteilen.