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JB VV-BayHO
Text gilt ab: 07.12.2022

3. Verteilung und Einziehung der Haushaltsmittel
(VV Nrn. 1.2 und 1.3 zu Art. 34 BayHO)

3.1 

1Einnahmen, Ausgaben und Verpflichtungsermächtigungen werden grundsätzlich durch das Staatsministerium der Justiz an die Präsidentin/den Präsidenten des Obersten Landesgerichts, die Präsidentinnen/Präsidenten der Oberlandesgerichte und die Leiterinnen/Leiter der Justizvollzugsanstalten sowie die Leiterin/den Leiter der Bayerischen Justizvollzugsakademie verteilt. 2Haushaltsmittel für Bau, Bauunterhalts- und Investitionsmaßnahmen können auch unmittelbar an die Staatlichen Bauämter verteilt werden; in diesen Fällen erhalten die vorgenannten Stellen einen Abdruck der Zuweisung.

3.2 

1Die Haushaltsbeauftragten der Oberlandesgerichte (Nr. 1) verteilen die Haushaltsmittel an die Generalstaatsanwältinnen/Generalstaatsanwälte und die Leiterinnen/Leiter der Gerichte und der Staatsanwaltschaften ihres Bezirks.
2Von den Zuweisungen an die Leiterinnen/Leiter der Staatsanwaltschaften erhält die Generalstaatsanwältin/der Generalstaatsanwalt einen Abdruck.

3.3 

1Das Staatsministerium der Justiz teilt die Stellen (ausgenommen Stellen der Besoldungsordnungen B und R) der Präsidentin/dem Präsidenten des Obersten Landesgerichts sowie den Präsidentinnen/Präsidenten der Oberlandesgerichte und den Generalstaatsanwältinnen/Generalstaatsanwälten zu. 2Es kann bestimmen, wie Stellen zu verwenden und zu bewirtschaften sind. 3Die für die Generalstaatsanwaltschaften und Staatsanwaltschaften vorgesehenen Stellen für Beamte werden von den Präsidentinnen/Präsidenten der Oberlandesgerichte im Einvernehmen mit den Generalstaatsanwältinnen/Generalstaatsanwälten bewirtschaftet. 4Die für die Generalstaatsanwaltschaften vorgesehenen Stellen für Justizangestellte werden von den Generalstaatsanwältinnen/Generalstaatsanwälten bewirtschaftet.

3.4 

1Stellenveränderungen (z. B. Umwandlungen, Hebungen) vollzieht grundsätzlich das Staatsministerium der Justiz und teilt sie den unmittelbar nachgeordneten Dienststellen mit. 2Stellenveränderungen im Bereich des nichtrichterlichen und nichtstaatsanwaltlichen Dienstes bei den Gerichten und Staatsanwaltschaften werden den in Nr. 3.3 bezeichneten Dienststellen durch das Staatsministerium der Justiz zugewiesen und von diesen vollzogen.

3.5 

1Werden Ausgabemittel zurückgegeben, gelten sie mit dem Datum der Rückmeldung als eingezogen. 2Stellen gelten so lange als zugeteilt, bis sie ausdrücklich eingezogen werden.