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JB VV-BayHO
Text gilt ab: 07.12.2022

2. Beiträge für die Aufstellung der Voranschläge
(VV Nrn. 2.1 und 2.2 zu Art. 27 BayHO)

2.1 

Das Staatsministerium der Justiz fordert Beiträge für die Aufstellung der Voranschläge an
von der Präsidentin/dem Präsidenten des Obersten Landesgerichts für das Oberste Landesgericht,
von den Präsidentinnen/Präsidenten der Oberlandesgerichte für die Oberlandesgerichte und die Generalstaatsanwaltschaften sowie für sämtliche nachgeordneten Gerichte und Staatsanwaltschaften,
von den Leiterinnen/Leitern der Justizvollzugsanstalten und von der Leiterin/dem Leiter der Bayerischen Justizvollzugsakademie.

2.2 

Beiträge der Leiterinnen/Leiter der Staatsanwaltschaften sind über die Generalstaatsanwältinnen/Generalstaatsanwälte an die Präsidentinnen/Präsidenten der Oberlandesgerichte vorzulegen.