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1. Beauftragte für den Haushalt
(VV Nr. 1.1 zu Art. 9 BayHO)

1Im Staatsministerium der Justiz und bei den Oberlandesgerichten sind die Beauftragten für den Haushalt die Haushaltsreferenten. 2Im Übrigen werden Beauftragte für den Haushalt nicht bestellt.