Inhalt
1.
Beauftragte für den Haushalt
(VV Nr. 1.1 zu Art. 9 BayHO)
1Im Staatsministerium der Justiz und bei den Oberlandesgerichten sind die Beauftragten für den Haushalt die Haushaltsreferenten. 2Im Übrigen werden Beauftragte für den Haushalt nicht bestellt.