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JB VV-BayHO
Text gilt ab: 07.12.2022

12.   Erstattung von Sachverständigenentschädigungen an Universitäten und Universitätsinstitute
(VV Nr. 2.2 zu Art. 61 BayHO)

Sachverständigenvergütungen an Universitäten sowie an deren Institute sind betragsunabhängig fortlaufend zu erstatten.