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JB VV-BayHO
Text gilt ab: 07.12.2022

11.   Zentral- und Mittelbehörden
(VV zu Art. 57, 58 und 59 BayHO)

Zentralbehörde ist das Oberste Landesgericht, Mittelbehörden sind die Oberlandesgerichte und die Generalstaatsanwaltschaften.