Inhalt
4.
Bewirtschaftungs- und Anordnungsbefugnis in Rechts- und Hinterlegungssachen
(VV Nrn. 2.1 und 2.2 zu Art. 34 BayHO)
4.1
Einnahmen und Ausgaben in Rechtssachen (Kap. 04 04 OGr. 11 und Gr. 526) sind alle unmittelbar durch die Ausübung der Rechtspflege aufkommenden Beträge oder entstehenden Aufwendungen.
4.2
1Die Bewirtschaftungsbefugnis übt die Richterin/der Richter (die Vorsitzende/der Vorsitzende des Gerichts), die Staatsanwältin/der Staatsanwalt oder die Rechtspflegerin/der Rechtspfleger aus, durch deren/dessen Amtshandlung die Einnahme oder Ausgabe veranlasst ist. 2Die Zuständigkeiten gemäß Art. 26 Satz 4 des Bayerischen Reisekostengesetzes (BayRKG) bleiben unberührt.
4.3
Darüber hinaus ist in der Regel die Urkundsbeamtin/der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle anordnungsbefugt.
4.4
VV Nr. 2.2.2 Satz 4 zu Art. 34 BayHO gilt nicht für die Anordnungsbefugnis in Rechtssachen.
4.5
1Vorstehende Regelungen gelten entsprechend für das gerichtliche Hinterlegungsverfahren, insbesondere für die Annahme und Herausgabe von Geld und Wertgegenständen. 2Die Bewirtschaftungsbefugnis übt die zuständige Beamtin/der zuständige Beamte aus.