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JB VV-BayHO
Text gilt ab: 07.12.2022

13. Übertragung von Befugnissen bei der Veräußerung von Vermögensgegenständen
(VV Nr. 1.8 zu Art. 63 BayHO)

Die Befugnis nach VV Nr. 1.7.1 zu Art. 63 BayHO wird bis zur Hälfte der dort genannten Wertgrenze auf die Präsidentin/den Präsidenten des Obersten Landesgerichts, die Präsidentinnen/Präsidenten der Oberlandesgerichte und die Generalstaatsanwältinnen/Generalstaatsanwälte sowie die Leiterinnen/Leiter der Justizvollzugsanstalten und die Leiterin/ den Leiter der Bayerischen Justizvollzugsakademie übertragen.