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JB VV-BayHO
Text gilt ab: 07.12.2022

10. Verwaltung der Dienstwohnungen und staatlichen Mietwohnungen

1Im Bereich der allgemeinen Justizverwaltung wird als Aufsichtsbehörde nach § 3 Abs. 1 der Dienstwohnungsverordnung (DWV) die Präsidentin/der Präsident des Oberlandesgerichts für die im Bezirk des Oberlandesgerichts liegenden Dienstwohnungen und staatlichen Mietwohnungen bestimmt. 2Als hausverwaltende Behörde wird für die Dienstwohnungen und staatlichen Mietwohnungen im Geschäftsbereich des Staatsministeriums der Justiz die Grundbesitzbewirtschaftende Dienststelle gemäß Nr. 14 bestimmt.