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JB VV-BayHO
Text gilt ab: 07.12.2022

8. Bewirtschaftung und Überwachung der Stellen
(VV Nrn. 4.1.4 und 5 zu Art. 49 BayHO)

8.1 

1Besteht keine Stellenbindung, ist bei der Bewirtschaftung die Zahl der mitgeteilten Stellen zugrunde zu legen. 2Auch diese Stellen sind entsprechend VV Nr. 5 zu Art. 49 BayHO zu überwachen.

8.2 

1Die Nachweisungen zur Stellenüberwachung (VV Nr. 5.1 zu Art. 49 BayHO) werden jeweils zum 31. Dezember abgeschlossen. 2Ablichtungen sind dem Staatsministerium der Justiz bis zum 1. Februar des darauf folgenden Jahres zu übersenden.