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JB VV-BayHO
Text gilt ab: 07.12.2022

7. Zuwendungsrecht
(VV Nr. 16.3 zu Art. 44 BayHO)

7.1 

Bei den bei Kap. 04 04 Tit. 685 01 (Zuschuss für das Projekt „Kein-Täter-werden-Bayern“) und Kap. 04 04 Tit. 686 03 (Ausgaben für die Einrichtung von ambulanten Nachsorgestellen für unter Führungsaufsicht stehende entlassene Straftäter) veranschlagten Fördermitteln handelt es sich entsprechend den Erläuterungen im Haushaltsplan um Förderungen besonderer Art.

7.2 

Da staatlicherseits ein herausragendes öffentliches Interesse daran besteht, derartige Einrichtungen vorzuhalten, wird bei den in Nr. 7.1 genannten Förderungen in Abweichung zu VV Nrn. 2.4 bis 2.4.3 zu Art. 44 BayHO auf einen Eigenanteil seitens der jeweiligen Träger verzichtet.

7.3 

1Soweit die jeweiligen Beschäftigten tarifvertraglich, nach Arbeitsvertragsrichtlinien (insbesondere AVR Diakonie/Caritas Bayern) oder im Leitungsbereich (u. a. Leiterin oder Leiter, ggf. Stellvertretung) über- oder außertariflich vergütet werden, sind die Regelungen zur Besserstellung und Kappung (VV Nrn. 1.5 und 2.5 zu Art. 44 BayHO) nicht anzuwenden. 2Die Grundsätze der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit (Art. 7 BayHO) sind einzuhalten.