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360-J Neufassung der Kostenverfügung (KostVfg) und der Ergänzungsbestimmungen zur KostVfg (ErgKostVfg) Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums der Justiz vom 9. Oktober 2023, Az. B2 - 5600 - VI - 8760/2022 (BayMBl. Nr. 521, 530)
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I. Kostenverfügung(KostVfg)
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Abschnitt 1 Allgemeine Bestimmungen
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Abschnitt 2 Kostenansatz
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Abschnitt 3 Weitere Pflichten des Kostenbeamten
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Abschnitt 4 Veränderung von Ansprüchen
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Abschnitt 5 Kostenprüfung
34. Aufsicht über den Kostenansatz
35. Kostenprüfungsbeamte
36. Berichtigung des Kostenansatzes im Verwaltungsweg (zu § 19 Abs. 5 GKG, § 18 Abs. 3 FamGKG, § 18 Abs. 6 GNotKG)
37. Nichterhebung von Kosten (zu § 21 GKG, § 20 FamGKG, § 21 GNotKG, § 13 JVKostG)
38. Erinnerungen und Beschwerden der Staatskasse (zu § 66 GKG, § 57 FamGKG, § 81 GNotKG, § 22 JVKostG)
39. Besondere Prüfung des Kostenansatzes
40. Aufgaben und Befugnisse des Prüfungsbeamten
41. Umfang der Kostenprüfung
42. Verfahren bei der Kostenprüfung
43. Beanstandungen
44. Niederschrift über die Kostenprüfung
45. Jahresberichte
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Abschnitt 6 Justizverwaltungskosten
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Abschnitt 7 Notarkosten
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II. Ergänzende Bestimmungen zur Kostenverfügung(ErgKostVfg)
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III. Inkrafttreten, Außerkrafttreten
[Schlussformel]
Inhalt
Text gilt ab: 01.01.2025
Fassung: 09.10.2023
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35.
Kostenprüfungsbeamte
Kostenprüfungsbeamte sind
–
der Bezirksrevisor,
–
die weiter bestellten Prüfungsbeamten.