Inhalt

Text gilt ab: 01.01.2025
Fassung: 09.10.2023
34.
Aufsicht über den Kostenansatz

34.1

Die Vorstände der Justizbehörden überwachen im Rahmen ihrer Aufsichtspflichten die ordnungsmäßige Erledigung des Kostenansatzes durch den Kostenbeamten.

34.2

Die besondere Prüfung des Kostenansatzes ist Aufgabe der Kostenprüfungsbeamten (Nr. 35).

34.3

Die dem Rechnungshof zustehenden Befugnisse bleiben unberührt.