Inhalt
15.
Zuständige Einrichtung des Justizvollzugs
15.1
1Die Justizvollzugsbediensteten können nur Leistungen der Einrichtung des Justizvollzugs in Anspruch nehmen, bei der sie Dienst verrichten. 2Versetzte oder abgeordnete Bedienstete können bis zum Umzug an den neuen Beschäftigungsort oder bis zur Beendigung der Abordnung auch die Leistungen der bisher zuständigen Einrichtung des Justizvollzugs beanspruchen.
15.2
Justizvollzugsbedienstete im Ruhestand und Hinterbliebene nehmen die Leistungen der Einrichtung des Justizvollzugs in Anspruch, die ihrem Wohnsitz am nächsten liegt.
15.3
1Arbeiten oder Erzeugnisse, die in der zuständigen Einrichtung des Justizvollzugs nicht ausgeführt oder hergestellt werden, dürfen in einer anderen Einrichtung des Justizvollzugs in Auftrag gegeben werden. 2Der Auftrag ist von der Arbeitsverwaltung der nach Nrn. 15.1 und 15.2 zuständigen Einrichtung zu vermitteln.