Inhalt

Text gilt ab: 01.01.2018
Fassung: 23.11.2017
12.
Sonstige Justizbedienstete
Justizbedienstete, die zum Tragen einer Amtstracht oder Dienstkleidung verpflichtet oder berechtigt sind, dürfen die hierzu gehörigen Gegenstände zu den für Justizvollzugsbedienstete nach Nr. 18.1 zu berechnenden Preisen anfertigen und instand setzen lassen.