Inhalt

Text gilt ab: 01.01.2018
Fassung: 23.11.2017
11.
Berechtigter Personenkreis
Justizvollzugsbedienstete im Sinn dieser Vorschrift sind

11.1

die hauptamtlich unmittelbar in den Einrichtungen des Justizvollzugs beschäftigten Bediensteten, und zwar auch für die Zeit, in der sie vorübergehend anderweitig Dienst leisten,

11.2

die im Nebenamt oder im Nebenberuf in den Einrichtungen des Justizvollzugs beschäftigten Personen, wenn sie regelmäßig mindestens 25 Stunden monatlich in Vollzugseinrichtungen tätig sind,

11.3

im Ruhestand befindliche Bedienstete des unter Nr. 11.1 genannten Personenkreises, soweit sie bis zum Eintritt in den Ruhestand in einer Einrichtung des Justizvollzugs beschäftigt waren,

11.4

Hinterbliebene des unter Nrn. 11.1 und 11.3 genannten Personenkreises, die aufgrund des Dienstverhältnisses Anspruch auf Versorgung aus der Staatskasse oder aus der Sozialversicherung haben,

11.5

Zusammenschlüsse und Gemeinschaften von Justizvollzugsbediensteten sowie die Personalvertretungen in den Einrichtungen des Justizvollzugs.