Inhalt

Text gilt ab: 01.01.2018
Fassung: 23.11.2017
14.
Anderer Bedarf

14.1

Soweit Eigenbedarf nicht vorliegt (anderer Bedarf), können Leistungen der Eigenbetriebe und der Arbeitseinsatz von Gefangenen und Sicherungsverwahrten grundsätzlich zu den üblichen Preisen (Preise für Dritte) in Anspruch genommen werden.

14.2

Jede entgeltliche Vermittlung von Aufträgen und der Bezug von Erzeugnissen allein zum Zweck des Wiederverkaufs sind unzulässig.