Inhalt

Text gilt ab: 01.01.2018
Fassung: 23.11.2017
13.
Eigenbedarf

13.1

Die Berechtigung, Leistungen der Eigenbetriebe und den Arbeitseinsatz von Gefangenen und Sicherungsverwahrten zu ermäßigten Preisen in Anspruch zu nehmen (Bezugsrecht), ist auf den Eigenbedarf beschränkt.

13.2

1Als Eigenbedarf gilt der Bezug solcher Leistungen, die dem persönlichen Verbrauch oder der persönlichen Nutzung dienen. 2Zum Eigenbedarf gehört auch der Bedarf

13.2.1

des Ehegatten oder der Ehegattin, des Lebenspartners oder der Lebenspartnerin im Sinn des § 1 des Lebenspartnerschaftsgesetzes,

13.2.2

der Kinder, für die Anspruch auf Kindergeld besteht,

13.2.3

der sonstigen Familienangehörigen, die im Haushalt der bezugsberechtigten Person leben und wirtschaftlich nicht selbstständig sind,

13.2.4

der Hausangestellten in der häuslichen Gemeinschaft.

13.3

Leistungen für die Behebung eines Schadens gelten nicht als Eigenbedarf, soweit von Dritten Ersatz geleistet wird.